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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 18. Februar 2000, Zl. WZ 1351/0006e-VI.2/99, betreffend der Zurückweisung des Antrages auf Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses nach § 21 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war in der Zeit vom 16. Juli 1995 bis 7. Mai 1999 in der Österreichischen Botschaft in Bangkok Botschaftssekretär für Verwaltungsangelegenheiten und Vizekonsul. Seither ist er in der belangten Behörde tätig.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Dienstrechtsmandat vom 24. Juli 1996 wurden dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner Auslandsverwendung in Bangkok die Gruppenpauschale für Überstunden, die Kaufkraftausgleichs- und die Auslandsverwendungszulage (im Folgenden AVZ), nicht aber der Auslandsaufenthaltszuschuss nach § 21 Abs.1 Z. 3 GG (im Folgenden AAZ) bemessen.
Mit Dienstrechtsmandat vom 14. April 1999 stellte die belangte Behörde unter Hinweis auf bestimmte Erlässe fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner dienstlichen Verwendung am ausländischen Dienst- und Wohnort ein Wohnobjekt angemietet habe, das den seinerzeit festgelegten Kriterien entsprochen habe und als angemessen anerkannt worden sei. Für die sich gemäß dem jeweiligen Mietvertrag ergebenden Mietkosten werde ihm auf Grund seines Antrages ein Wohnkostenzuschuss gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GG unter Berücksichtigung der genannten Runderlässe in der Höhe von 80 % der jeweils zu leistenden Mietzahlung und der von ihm nachzuweisenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten und Abgaben zuerkannt.
In seiner Vorstellung vom 3. Mai 1999 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 Z. 3 GG geltend, nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Dienstgeber die Wohnkosten im Ausland zur Gänze zu tragen. Er ersuche daher "unter einem um Auszahlung des ihm noch zustehenden Wohnkostenzuschusses in Höhe der bis jetzt einbehaltenen 20 % der Gesamtmiete, rückwirkend für die letzten 3 Jahre, das ist ab 1. April 1996."
Mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 teilte die belangte Behörde dem (in der Zwischenzeit in die Zentrale einberufenen) Beschwerdeführer mit, das angefochtene Dienstrechtsmandat sei gemäß § 9 Abs. 4 DVG außer Kraft getreten. Da seiner Eingabe aber entnommen werden könne, dass er die Rechtmäßigkeit der im Dienstrechtsmandat angesprochenen langjährigen Verwaltungspraxis in Zweifel ziehe, werde die Eingabe zum Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genommen. Da er auch eine Wohnung in Wien unterhalte, sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm dadurch besondere Kosten im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 GG entstanden seien, die weder durch die AVZ noch durch einen allfällig neu zu bemessenden AAZ in voller Höhe abgegolten würden. Nach Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Billigkeit nach § 21 Abs. 3 GG, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sei, begründete die belangte Behörde näher, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten einer privat angemieteten Wohnung typologisch dem AAZ nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GG (und nicht der AVZ nach § 21 Abs.1 Z. 2 GG) zuzuordnen seien. Er verlange eine höhere Bemessung seines Wohnzuschusses. Dem Wortlaut des § 21 GG sei aber zu entnehmen, dass das Gesetz "nur EINEN Auslandsaufenthaltszuschuss vorsieht und nicht mehrere Zuschüsse nebeneinander kennt. Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines EINHEITLICHEN Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein......." (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes; Hervorhebungen im Original). Im Zuge eines allfälligen Ermittlungsverfahrens wäre daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Wohnungszuschuss in der Höhe von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage und der auf die Wohnung entfallenden Anteile an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, der ihm lediglich auf Grund der gesetzlich nicht verankerten "Richtlinien für die Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses" ausbezahlt worden sei, rechtens erhalten habe. Er werde daher "im Hinblick auf eine Neubemessung Ihres Aufenthaltszuschusses gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. Abs. 3 GG 1956 aufgefordert, sämtliche Kosten Ihrer Dienstverwendung und Ihres Aufenthaltes im Ausland bekannt zu geben." (Hervorhebungen im Original). Weiters werde er eingeladen darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Leistung eines 20 %igen Selbstbehalts trotz der bereits die spezifischen Gegebenheiten seiner Funktion berücksichtigenden Pauschalierung der Wohnungsgröße ungesetzlich bzw. ungebührlich erscheine, wobei auch auf die Tatsache Rücksicht genommen werden möge, dass er zur Deckung seines Wohnbedürfnisses auch im Inland mit gewissen Kosten rechnen müsse, die zumindest teilweise durch die längerfristige Nutzung seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht anfielen.
In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 1999 berief sich der Beschwerdeführer (auf das Wesentlichste zusammengefasst) zum einen auf das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0423, in dem die pauschalierte Abzugspraxis als rechtswidrig bezeichnet worden sei; zum anderen fühle er sich in seiner Rechtsauffassung auch dadurch bestätigt, dass die als Entwurf vorliegenden und ab 1. Jänner 2000 geltenden Richtlinien unter der Voraussetzung der Beibehaltung einer Wohnung im Inland für die Kosten einer angemessenen Wohnung im Ausland nunmehr zu 100 % eine Vergütung der Miete "im Rahmen der Auslandsverwendungszulage" vorsähen. Seine Eingabe sei in Auslegung der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legitim (wird näher ausgeführt). Darin, dass von ihm eine Aufstellung aller Kosten, die ihm während seiner Dienstverwendung im Ausland entstanden seien, verlangt werde, liege eine Gleichheitswidrigkeit. Dennoch sei er bereit, dieser Aufforderung nachzukommen, wenn dies künftig von allen Bediensteten zwecks Festlegung der AVZ verlangt werde. Er sei auch gerne bereit, alle relevanten Kosten des AAZ (z.B. Erhaltungskosten seiner Wohnung in Wien) bei Bedarf bekannt zu geben. Die Kenntnis seiner Miet- und Betriebskosten der Wohnung im Ausland setze er als bekannt voraus, da darauf die strittige Festssetzung des Wohnungszuschusses beruht habe. Alle anderen im Ausland entstandenen Kosten seien, von der Intensität gemessen, als mit dem Dienst im Ausland in engster Verbindung stehend anzusehen und daher typologisch dem § 21 Abs. 1 Z. 2 GG zuzuordnen; sie seien daher bei der Berechnung der bisherigen AVZ bereits berücksichtigt worden. Es treffe zu, dass es nur einen AAZ gebe; irrig sei es jedoch im Rahmen einer Gesamtschau auch den Nachweis der Kosten zu verlangen, die für den AAZ gar nicht relevant seien. Abschließend "bestätige" er den in seiner Vorstellung gemachten "Antrag auf Neufestsetzung des Auslandsaufenthaltszuschusses auf Mietkosten."
Der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2000 lautet:
"Unter Bezugnahme auf Ihre Eingabe vom 3. Mai 1999 sowie vom 6. Dezember 1999 erlässt die Dienstbehörde den nachstehenden
Bescheid:
Ihr Antrag vom 3. Mai 1999 auf nachträgliche Bemessung eines Wohnzuschusses in Höhe von zusätzlich 20 % der Gesamtmiete Ihrer Wohnung am Dienstort Bangkok rückwirkend für die letzten drei Jahre wird gem. § 21 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. Abs. 3 GG 1956 in der geltenden Fassung zurückgewiesen."
In der Begründung wies die belangte Behörde nach der wörtlichen Wiedergabe ihres Vorhalts vom 15. Oktober 1999 auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 1999 hin, in der er sich auf die nunmehr ausgearbeiteten Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen ab 1. Jänner 2000 berufen habe. Diesen Auslandsbesoldungsrichtlinien komme mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt kein normativer Charakter zu. Sollte die Stellungnahme darauf abzielen, die rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der Richtlinien vorzunehmen sei, sei dies bereits vom Ansatz her verfehlt. Insbesondere bedürfe es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit dem Wesen des "Wohnungszuschlags", weil es eine solche selbstständige Teilkomponente in rechtlicher Hinsicht gar nicht gebe. Das Gesetz sehe in § 21 nur eine "Auslandsverwendungszulage" vor und kenne nicht mehrere derartige Zulagen nebeneinander. Dieser Anspruch habe demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines Gesamtabspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0424). Abschließend sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst die Neubemessung einer Teilkomponente des Auslandaufenthaltszuschusses gefordert habe. Aus Sicht der Dienstbehörde sei es somit notwendig und dem Beschwerdeführer auch durchaus zumutbar gewesen, einen entsprechenden Kostennachweis von ihm zu verlangen. Da er der Einladung der Dienstbehörde zur Bekanntgabe aller relevanten Kosten im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht nachgekommen sei und insbesondere nicht dargelegt habe, weshalb ihm die Tragung eines Eigenanteils für Wohnkosten am Dienstort Bangkok unzumutbar gewesen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die Erledigung trägt im Kopf die Bezeichnung "Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten" und ist (unbestritten) von einem Organwalter dieses Ressorts unterschrieben. In der Fertigungsklausel fehlt der Zusatz: "Für die Bundesministerin".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Rechtslage
1. Gehaltsgesetz 1956 (GG)
§ 21 GG regelt die "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten". Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass im Beschwerdefall der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch für die Zeit ab 1. April 1996 bis zu seiner Einberufung in die Zentrale Mitte 1999 strittig ist und die Erlassung des angefochtenen Bescheides vor dem 1. April 2000 erfolgte. Nach dem Grundsatz der Zeitraumbezogenheit (was die Beurteilung des Anspruchs betrifft) bzw. dem (was die Herstellung des Einvernehmens betrifft) maßgebenden Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind für die nachstehenden Absätze dieser Bestimmung die Fassung der 53. GG-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, für Abs. 3 Z. 1 die Novelle BGBl. Nr. 522/1995 maßgebend.
§ 21 GG lautet auszugsweise:
"(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,
2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
......................
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
1.
auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
2.
auf seine Familienverhältnisse,
3.
auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
4.
auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus zu zahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
.................
(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen."
2. DVG
§ 2 DVG lautet auszugsweise (Abs. 1 und 2 Satz 2 ff - Stammfassung, BGBl. Nr. 29/1984; Abs. 2 Satz 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 362/1991):
§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
(2) Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienststelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde sowie in seinem Recht auf (Sachentscheidung über seinen Antrag auf) Auslandsaufenthaltszuschuss nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Bestimmungen des AVG über die Erledigung von Anbringen von Parteien und durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
2.1. Zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde führt er aus, dass in Dienstrechtssachen nach § 2 Abs. 2 DVG die obersten Verwaltungsorgane zuständig seien, soweit gesetzlich keine andere Zuständigkeit vorgesehen sei (eine derartige abweichende Bestimmung liege im Beschwerdefall nicht vor). Damit sei die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten zuständig, die aber im angefochtenen Bescheid nicht aufscheine. Die angefochtene Erledigung könne daher gemäß dem Kopf der Ausfertigung und auch in Übereinstimmung mit der abschließenden Fertigung, in der der Zusatz "Für die Bundesministerin" fehle, nur dem Bundesministerium, das aber nicht zuständig sei, zugerechnet werden.
2.2. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass dem im Kopf aufscheinenden "Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten" nicht die Stellung einer Behörde zukommt. Ihm kommt lediglich die Eigenschaft als Geschäftsapparat des Bundesministers (der Bundesministerin) zu, der (die) dessen monokratische(r) Leiter(in) ist. Bei Zutreffen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation im Verhältnis Präsident des Nationalrates und Parlamentsdirektion den hg. Beschluss vom 28. Februar 1996, Zl. 92/12/0267). Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hin gewiesen, dass der Bundesminister (die Bundesministerin) nach Art. 19 bzw. Art. 69 B-VG die Stellung eines obersten Verwaltungsorgans im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 DVG hat und dass im Beschwerdefall keine nachgeordnete Dienstbehörde vorhanden ist. Es trifft auch zu, dass der in der Fertigungsklausel übliche Zusatz "Für die Bundesminister(in)" aus unerfindlichen Gründen in der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht enthalten ist, sondern nur der Name des Beamten aufscheint, der die angefochtene Erledigung unterschrieben hat. Die mangelhafte Fertigungsklausel hindert aber bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Zurechnung an die zuständige Bundesministerin, weil der angefochtene Bescheid nach seinem maßgebenden äußeren Erscheinungsbild ausdrücklich von der Dienstbehörde erlassen wurde und als Dienstbehörde nach dem DVG im Beschwerdefall nur die Bundesministerin in Betracht kommt, die das im Kopf der Erledigung genannte Ressort leitet. Auf Grund dieser Verbindung besteht kein vernünftiger Zweifel, dass diese Erledigung der monokratischen Spitze zuzurechnen ist. Dass dem einschreitenden Organwalter die Approbationsbefugnis zugekommen ist, ist unbestritten.
Der Einwand der "Unzuständigkeit" trifft daher nicht zu.
3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides laute auf Zurückweisung. Die Begründung sei nicht völlig eindeutig, scheine aber (gleichfalls) darauf hinauszulaufen und berufe sich sinngemäß auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht. Selbst wenn dies zuträfe, hätte dies die belangte Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigt. Einzige Sanktion einer solchen Verletzung sei es, dass die Partei nicht berechtigt sei, die Unterlassung von Feststellungen zu ihren Gunsten, die auf ihre mangelnde Mitwirkung zurückzuführen sei, geltend zu machen. Die Behörde müsse auf der Grundlage des Sachverhaltes entscheiden, wie er sich auf Grund amtswegiger Ermittlungen und der eventuellen teilweisen Mitwirkung der Partei ergebe. Davon abgesehen liege aber gar keine Verletzung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung vor. Die belangte Behörde habe seine Stellungnahme vom 6. Dezember 1999 nämlich unvollständig wiedergegeben; es fehle sein Hinweis, dass die Miet- und Betriebskosten seiner Wohnung im Ausland der Behörde bekannt seien, alle anderen ihm im Ausland entstandenen Kosten der AVZ zuzuordnen gewesen und bei deren Ermittlung berücksichtigt worden seien und von ihm kein Nachweis der Kosten verlangt werden könne, die für den AAZ nicht relevant seien. Die Behörde habe auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht angeben können, weshalb er verpflichtet gewesen sei, Aufwendungen bekannt zu geben, die mit dem geltend gemachten Anspruch auf AAZ nichts zu tun hätten. Bei diesem Anspruch sei es allein um die Wohnungskosten gegangen.
Sollte der angefochtene Bescheid aber eine Sachentscheidung getroffen haben, sei er deshalb rechtswidrig, weil er zwar allgemeine Ausführungen zur Billigkeitsfrage enthalte, jedoch eine konkrete Anknüpfung an einen bestimmten Sachverhalt vollständig fehle. Nur eine solche ermöglichte es aber, eine Reduzierung des Kostenersatzes zu rechtfertigen und nachvollziehbar zu machen. So hätte die Behörde auf Grund ihrer Kenntnis der Kosten seiner Wohnung im Ausland Feststellungen über das Verhältnis dieser Kosten zu den durchschnittlichen bzw. ortsüblichen einschlägigen Kosten im ausländischen Dienstort treffen können. Daraus hätte sich ergeben, dass sein Wohnungsaufwand absolut unvermeidlich und daher der volle Ersatz unter Billigkeitsgesichtspunkten angebracht gewesen wäre.
3.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Bemessung eines Wohnungszuschusses in Höhe von zusätzlich 20 v.H. nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GG zurückgewiesen hat. Die Begründung enthält keine Ausführungen, die eine Umdeutung in eine negative Sachentscheidung zuließen.
Zutreffend sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten typologisch als Kosten im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG und daher dem AAZ und nicht der AVZ gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 GG zugeordnet worden (vgl. zur Abgrenzung z. B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 98/12/0424, mwN).
Richtig hat die belangte Behörde auch hervorgehoben, dass § 21 Abs. 1 Z. 3 GG nur einen Auslandsaufenthaltszuschuss vorsieht und nicht mehrere Zulagen (aus diesem Titel) nebeneinander. Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines einheitlichen Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein. Eine gesonderte Absprache bloß über eine Teilkomponente wäre unzulässig, was letztlich (bei einem darauf abzielenden Begehren) zu dessen Zurückweisung führen müsste. Allerdings trifft die Dienstbehörde diesbezüglich dem Beamten gegenüber eine Anleitungspflicht, das heißt, die Dienstbehörde ist (dies vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles) verpflichtet, dem Beamten diese Rechtsauffassung mitzuteilen, und hat ihm Gelegenheit zu gebe, den Antrag zu modifizieren. Eine Zurückweisung des Antrages kommt in diesem Fall erst dann in Betracht, wenn der Beamte dessen ungeachtet weiterhin auf dem unzulässigen Antrag beharrt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0033, mwN).
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine (hinreichende) Belehrung in diese Richtung erteilt hat. Sie hat aber die Reaktion des Beschwerdeführers auf diese Belehrung unzutreffend als "Beharren" auf einem (unzulässigen) Teilabspruch (Festsetzung des Wohnungszuschusses) ausgelegt, hat sie doch außer Acht gelassen, dass er ausdrücklich die Auffassung vertreten hat, dass in seinem Fall alle anderen im Ausland entstandenen Kosten typologisch der AVZ zuzuordnen und ihm außer den Wohnungskosten keine weiteren Kosten entstanden seien, die typologisch dem AAZ zuzuweisen seien. Konsequent hat er daher seine (auf die Bekanntgabe der Kosten der Wohnung im Inland) eingeschränkte Mitwirkung angeboten, weil weitere für die Beurteilung seines Anspruchs erforderliche Daten (hier: Kosten der Wohnung im Ausland) der Behörde ohnehin bereits bekannt seien. Da aber im Zweifel eine Erklärung einer Partei nicht so auszulegen ist, dass sie von vornherein etwas Unzulässiges begehrt, wäre im Hinblick auf diese zusätzliche Klarstellung des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen, dass er eine Gesamtbemessung des AAZ (der nur den Wohnungszuschuss umfasse) und nicht bloß die Teilbemessung einer Komponente verlangt hat. Ob seine Auffassung, dass der AAZ in seinem Fall nur den Wohnungszuschuss umfasse, zutrifft oder nicht, berührt bei der hier vorliegenden Konstellation nicht die Zulässigkeit seines Antrages.
Weshalb der Beschwerdeführer im Beschwerdefall alle ihm durch die Auslandsverwendung entstandenen Kosten hätte bekannt geben sollen, ist - jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation - nicht nachvollziehbar, weil das Vorliegen eines Zusammenhanges mit weiteren (vom Beschwerdeführer - allenfalls auch früher - geltend gemachten) Kosten, die dem AAZ zu unterstellen sind, oder mit der ihm rechtkräftig bemessenen AVZ nicht einmal behauptet, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt wurde.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt worden, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war.
4. Der Kostenspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die vom
Beschwerdeführer in der tatsächlich entrichteten Höhe von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 13. September 2002
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Fertigungsklausel Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120071.X00Im RIS seit
21.11.2002