Norm
Geo §152 Abs3Rechtssatz
Nur die Zustellung einer richtigen Rechtsmittelbelehrung entspricht der Vorschrift des § 152 Abs 2 Geo. Der Richter (Vorsitzende) hat durch ausdrückliche Zustellverfügung vorzusorgen, daß diesem Erfordernis von der Geschäftsstelle auch wirklich entsprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022