- 6 Ob 333/68
Veröff: SZ 42/16
- 3 Ob 631/78
Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 631/78
Beisatz: Auch Kostenbeträge für erfolglosen Prozess sind daher Schaden. (T1)
- 6 Ob 803/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 803/80
Vgl auch; Beisatz: Der Rückabwicklungsgläubiger ist bei fehlender Sicherstellung dann schlechter gestellt, als er gestellt wäre, wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann. (T2)
- 3 Ob 612/83
Veröff: SZ 57/108 = JBl 1985,677
- 1 Ob 609/85
Auch; Veröff: HS XVI/XVII/8
- 7 Ob 3/87
Auch; Beisatz: Mit umfassender Darstellung der bisherigen Judikatur. (T3)
Veröff: JBl 1987,388
- 8 Ob 593/87
Auch
- 1 Ob 533/92
Auch; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. Ein Schaden liegt nur dann nicht vor, wenn der Dritte als Kondiktionsschuldner sich bereit erklärt und auch imstande ist, seiner Rückzahlungsverpflichtung unverzüglich nachzukommen. (T4)
Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
- 1 Ob 601/93
Auch; nur: Eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages. (T5)
Beis wie T4 nur: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. (T6)
- 1 Ob 535/95
Auch; Beis wie T6
- 1 Ob 55/95
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145
- 9 ObA 51/97h
Auch; nur T5; Beis wie T4
- 9 ObA 2300/96t
Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
Auch; Veröff: SZ 70/104
- 2 Ob 365/97h
nur: Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen. (T7)
Beis wie T4
- 1 Ob 209/02w
Auch; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch konkurriert mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist. (T8)
- 5 Ob 247/04s
Beis wie T4
- 10 Ob 14/03m
Vgl auch
- 1 Ob 226/05z
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. (T9)
- 3 Ob 175/05i
Auch; nur T7; Beisatz: Ein Schaden kann in einem solchen Fall nur verneint werden, wenn dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und in der Lage sei. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten sei, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T10)
- 3 Ob 59/07h
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T11)
Veröff: SZ 2007/81
- 6 Ob 103/08b
Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T12)
- 6 Ob 197/08a
Vgl auch; Beis wie T10
- 2 Ob 15/10k
Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T13)
Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung
3 Ob 74/00d. (T14)
- 5 Ob 52/11z
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 52/11z
Auch; nur T7; Beis wie T4
- 4 Ob 170/11w
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/27
- 3 Ob 200/11z
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
Auch; nur T5
- 1 Ob 35/12x
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
Vgl auch; nur T7; Veröff: SZ 2012/77
- 10 Ob 88/11f
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
Vgl
- 1 Ob 190/12s
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 190/12s
Vgl; Beis wie T13
- 10 Ob 56/12a
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
Vgl; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T15)
- 4 Ob 246/12y
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 246/12y
nur T7
- 4 Ob 3/14s
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 3/14s
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T16)
- 3 Ob 23/14z
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 23/14z
Auch; Beis wie T13
- 1 Ob 41/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 41/15h
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 2015/57
- 2 Ob 188/14g
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 188/14g
Auch; nur T5
- 1 Ob 212/15f
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 212/15f
Beis wie T12
- 6 Ob 198/15h
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
Auch; Beisatz: Ein Schadenseintritt wird allein durch allfällige Rückforderungsansprüche nicht gehindert. (T17)
- 10 Ob 56/18k
Auch; nur T5; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10
- 9 Ob 65/19b
nur T7
- 6 Ob 168/19b
Vgl; Beisatz: Macht der Geschädigte innerhalb der Verjährungsfrist gegen den Schädiger seine Ansprüche gegen solidarisch Mithaftende nicht geltend, dann müsste er zumindest konkrete Umstände behaupten und beweisen, die sein Vertrauen auf die Einbringlichkeit der Forderung vom primär Ersatzpflichten objektiv rechtfertigen hätten können. (T18)
- 8 Ob 79/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Da hier keine entsprechende Sicherung vorlag und die Sicherungspflicht noch nicht geendet hatte, zahlte die Beklagte den Kaufpreis vor Fälligkeit an den Bauträger aus. Leitet die Treuhänderin Zahlungen vor Fälligkeit weiter, ohne dass eine Sicherheit vorliegt, verletzt sie ihre Verpflichtung nach dem BTVG und wird gegenüber den Erwerbern schadenersatzpflichtig. (T19)