RS OGH 1969/1/29 6Ob333/68, 3Ob631/78, 6Ob803/80, 3Ob612/83, 1Ob609/85, 7Ob3/87, 8Ob593/87, 1Ob533/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1969
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Norm

ABGB §1293

Rechtssatz

Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen; eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 333/68
    Entscheidungstext OGH 29.01.1969 6 Ob 333/68
    Veröff: SZ 42/16
  • 3 Ob 631/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 631/78
    Beisatz: Auch Kostenbeträge für erfolglosen Prozess sind daher Schaden. (T1)
  • 6 Ob 803/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 803/80
    Vgl auch; Beisatz: Der Rückabwicklungsgläubiger ist bei fehlender Sicherstellung dann schlechter gestellt, als er gestellt wäre, wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann. (T2)
  • 3 Ob 612/83
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 612/83
    Veröff: SZ 57/108 = JBl 1985,677
  • 1 Ob 609/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 609/85
    Auch; Veröff: HS XVI/XVII/8
  • 7 Ob 3/87
    Entscheidungstext OGH 29.01.1987 7 Ob 3/87
    Auch; Beisatz: Mit umfassender Darstellung der bisherigen Judikatur. (T3)
    Veröff: JBl 1987,388
  • 8 Ob 593/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 593/87
    Auch
  • 1 Ob 533/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 533/92
    Auch; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. Ein Schaden liegt nur dann nicht vor, wenn der Dritte als Kondiktionsschuldner sich bereit erklärt und auch imstande ist, seiner Rückzahlungsverpflichtung unverzüglich nachzukommen. (T4)
    Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
  • 1 Ob 601/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 601/93
    Auch; nur: Eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages. (T5)
    Beis wie T4 nur: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. (T6)
  • 1 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 535/95
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145
  • 9 ObA 51/97h
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 51/97h
    Auch; nur T5; Beis wie T4
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Auch; Veröff: SZ 70/104
  • 2 Ob 365/97h
    Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 365/97h
    nur: Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen. (T7)
    Beis wie T4
  • 1 Ob 209/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 209/02w
    Auch; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch konkurriert mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist. (T8)
  • 5 Ob 247/04s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 247/04s
    Beis wie T4
  • 10 Ob 14/03m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 14/03m
    Vgl auch
  • 1 Ob 226/05z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 226/05z
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. (T9)
  • 3 Ob 175/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 175/05i
    Auch; nur T7; Beisatz: Ein Schaden kann in einem solchen Fall nur verneint werden, wenn dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und in der Lage sei. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten sei, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T10)
  • 3 Ob 59/07h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 59/07h
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T11)
    Veröff: SZ 2007/81
  • 6 Ob 103/08b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 103/08b
    Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T12)
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 15/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 15/10k
    Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T13)
    Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 74/00d. (T14)
  • 5 Ob 52/11z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 52/11z
    Auch; nur T7; Beis wie T4
  • 4 Ob 170/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/27
  • 3 Ob 200/11z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
    Auch; nur T5
  • 1 Ob 35/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
    Vgl auch; nur T7; Veröff: SZ 2012/77
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl
  • 1 Ob 190/12s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 190/12s
    Vgl; Beis wie T13
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Vgl; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T15)
  • 4 Ob 246/12y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 246/12y
    nur T7
  • 4 Ob 3/14s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 3/14s
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T16)
  • 3 Ob 23/14z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 23/14z
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 41/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 41/15h
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 2015/57
  • 2 Ob 188/14g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 188/14g
    Auch; nur T5
  • 1 Ob 212/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 212/15f
    Beis wie T12
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Auch; Beisatz: Ein Schadenseintritt wird allein durch allfällige Rückforderungsansprüche nicht gehindert. (T17)
  • 10 Ob 56/18k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 56/18k
    Auch; nur T5; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 9 Ob 65/19b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 65/19b
    nur T7
  • 6 Ob 168/19b
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 168/19b
    Vgl; Beisatz: Macht der Geschädigte innerhalb der Verjährungsfrist gegen den Schädiger seine Ansprüche gegen solidarisch Mithaftende nicht geltend, dann müsste er zumindest konkrete Umstände behaupten und beweisen, die sein Vertrauen auf die Einbringlichkeit der Forderung vom primär Ersatzpflichten objektiv rechtfertigen hätten können. (T18)
  • 8 Ob 79/21g
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 79/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: Da hier keine entsprechende Sicherung vorlag und die Sicherungspflicht noch nicht geendet hatte, zahlte die Beklagte den Kaufpreis vor Fälligkeit an den Bauträger aus. Leitet die Treuhänderin Zahlungen vor Fälligkeit weiter, ohne dass eine Sicherheit vorliegt, verletzt sie ihre Verpflichtung nach dem BTVG und wird gegenüber den Erwerbern schadenersatzpflichtig. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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