Norm
ABGB §469Rechtssatz
Es ist ein Recht des Gläubigers, auf das für seine Forderung bestellte Pfandrecht zu verzichten. Wenn es sich um einen Simultanpfandgläubiger handelt, ist dieser befugt, jedes beliebige Pfandrecht aus der Haftung für seine Forderung zu entlassen, und zwar auch dann, wenn der Simultanhypothek in der Haupteinlage andere Pfandrechte nachfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0003457Dokumentnummer
JJR_19690129_OGH0002_0050OB00009_6900000_001