Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Das Rechtsverhältnis, vermöge dessen der Dritte gegen den Getöteten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte oder bekommen konnte, muß bereits im Zeitpunkt der Verletzung und nicht erst zur Zeit des Todes des Verletzten bestanden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0031469Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017