TE Vfgh Erkenntnis 1999/9/30 B309/99

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenG §17
FremdenG §82

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen unerlaubten Aufenthalts im Inland nach bescheidmäßig verfügter Ausweisung; keine Rechtswirkung des Ausweisungsbescheides aufgrund Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Zulässigkeit von auf diesen Bescheid gestützten Sanktionen

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Kosten des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (im folgenden: UVS) vom 21. Dezember 1998 wurde die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige - für schuldig erkannt, dadurch eine Übertretung des §82 Abs1 Z1 Fremdengesetz, BGBl. 838/1992 (im folgenden: FrG 1992), begangen zu haben, "sie sei im Zeitraum zwischen 16.9.1997 und 3.10.1997 nach Erlassung der Ausweisung (Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 19.8.1997, Fr. 4250b-29/97, zugestellt am 1.9.1997) nicht rechtzeitig ausgereist, indem sie sich im angeführten Zeitraum nach wie vor im Bundesgebiet ... aufgehalten habe". Es wurde eine Geldstrafe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, ausgesprochen.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid des UVS richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Der UVS als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet; der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, weil (objektive) Willkür in der Beurteilung jener Rechtswirkungen vorliegt, die mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren, dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden Beschwerdeverfahren verbunden sind (vgl. VfGH 10.6.1999, B1575/98, unter Hinweis auf VfSlg. 14996/1997 sowie auf VfSlg. 13836/1994, 14191/1995, 14369/1995, 14393/1995):

Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 19. August 1997, Zl. Frb-4250b-29/97, wurde die Beschwerdeführerin gemäß §17 Abs1 FrG 1992 ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 1. September 1997 zugestellt. Dagegen erhob ua. die Beschwerdeführerin gemäß Art144 Abs1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 30. September 1997 die Behandlung der zu B2405/97 protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art144 Abs2 B-VG ablehnte. Mit Beschluß vom 10. November 1997 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglich gestellten und rechtzeitig eingebrachten Antrag iSd. §87 Abs3 VerfGG gemäß Art144 Abs3 B-VG diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. April 1998, Zl. AW 98/21/0186, Folge. Dieser Beschluß wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg am 27. Mai 1998 zugestellt.

2. Die belangte Behörde begründet ihre Auffassung von der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin ab dem 16. September 1997 bis zum 3. Oktober 1997 damit, gemäß §22 Abs1, erster Satz, FrG 1992 werde die Ausweisung gemäß §17 Abs1 FrG 1992 und das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde habe dann unverzüglich auszureisen. Die Beschwerdeführerin habe nicht in Abrede gestellt, daß sie im Tatzeitraum entgegen der rechtskräftigen Ausweisung nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Schon allein mit diesem Verhalten habe sie das Tatbild der ihr zur Last gelegten Übertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe weiters auch keine Umstände vorgebracht, aus denen geschlossen werden hätte können, daß ihr die unverzügliche Ausreise aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder erschwert gewesen wäre. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin noch während des Tatzeitraumes beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung erhoben habe, vermöge die Strafbarkeit nicht zu beseitigen. Es sei zudem von Bedeutung, daß jedenfalls der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Erst der Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies aber erst nach Ablauf des Tatzeitraumes.

3. Die hier zu lösenden Rechtsfragen sind im Kern dieselben, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, B1575/98, zugrundelagen. Es genügt somit hier, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses - eine Ausfertigung desselben ist angeschlossen - zu verweisen, aus welchem sich auch für den vorliegenden Fall ergibt, daß die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde.

III. 1. Die Kostenentscheidung

stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Der Pauschalbetrag von S 2.500,-- war nicht zuzusprechen, da er nur für den Fall beantragt war, daß die begehrte Gebührenbefreiung nicht gewährt würde. Diese wurde aber gewährt. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Wirkung aufschiebende, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B309.1999

Dokumentnummer

JFT_10009070_99B00309_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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