Norm
StPO §30Rechtssatz
Mangels eines Verfolgungsantrages hat das Gericht (hier der OGH) in die Prüfung der Zuständigkeitsfragen nicht einzutreten. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Staatsanwaltschaften ist nach § 30 StPO von der beiden Staatsanwaltschaften vorgesetzten Behörde zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096415Dokumentnummer
JJR_19690130_OGH0002_009NDS00523_6800000_001