Norm
AnerbenG §11Rechtssatz
Eine Änderung des einmal festgesetzten Übernahmspreises (vgl SZ XXXV/106) wegen nachträglicher Änderung der Preisverhältnisse ist im Anerbengesetz weder zugunsten der weichenden Erben noch zugunsten der Anerben vorgesehen. Die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099379Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0010OB00018_6900000_001