TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/13 2000/12/0298

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs5;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
DVG 1984 §2 Abs7;
DVG 1984 §2 Abs8;
GehG 1956 §77;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 24. Oktober 2000, Zl. 26 0940/49-I/6a/00, betreffend Ergänzungszulage gemäß § 77 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 erfolgte seine ressortübergreifende Versetzung in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres. Seine Dienststelle ist die Grenzkontrollstelle Rosenbach (im Bereich des Landesgendarmeriekommandos Kärnten).

Vor dieser (ressortübergreifenden) Versetzung war er Zollwachbeamter im Ressortbereich der belangten Behörde.

Im Beschwerdefall ist ein Anspruch (Ergänzungszulage) strittig, der (bei Zutreffen der Voraussetzungen) zu einem Zeitpunkt entstanden wäre, zu dem der Beschwerdeführer noch Zollwachbeamter war. Seine (für den vorliegenden besoldungsrechtlichen Streit) im Jahr 1995 maßgebenden Verwendungen und sonstigen relevanten dienstrechtlichen Verfügungen werden unter A), der Gang des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens unter B) Ergänzungszulagenverfahren dargestellt.

A) Verwendungen des Beschwerdeführers (als Zollwachbeamter) im Jahr 1995 und damit im Zusammenhang stehende dienstrechtliche Verfügungen

1. Am Beginn des Jahres 1995 - der Beschwerdeführer war damals noch Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 (im alten Dienstklassenschema); zu seiner rückwirkenden Option siehe unten unter 5. - wurde er als Einsatzbeamter der Mobilen Einsatzgruppe in der Außenstelle Lantschach des Zollamtes Klagenfurt verwendet.

2. Nach Auflassung dieser Außenstelle wurde er mit Wirkung vom 10. April 1995 zum Zollamt Karawankentunnel versetzt, wo er (zunächst) in der Sondereinsatzgruppe (SEG) auf einem (auch nach dem neuen Funktionszulagenschema gleich bewerteten) Arbeitsplatz als Einsatzbeamter verwendet wurde (Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten - im Folgenden kurz FLD - vom 3. April 1995). Er war bei dieser Dienststelle (wenn auch in verschiedenen Verwendungen - siehe dazu unten) bis 30. Juni 1995 tätig.

Während seiner Zugehörigkeit zu dieser Dienststelle ersuchte er mit seinem an die FLD gerichteten Schreiben vom 8. Mai 1995 im Zuge der Reorganisation der Zollverwaltung im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union um Überstellung zur Bundesgendarmerie.

Am 19. Mai 1995 stellte er bei der FLD folgenden Antrag:

"Aufgrund der Abberufung von der Sondereinsatzgruppe suche ich um Versetzung zum Zollamt Wurzenpass an."

Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass er ab 1. Juni 1995 (eine schriftliche Verfügung dieser Personalmaßnahme liegt nicht auf) bei dieser Dienststelle auf dem Arbeitsplatz eines Grenzkontrollbeamten der Abfertigungsstelle "Güterverkehr Einreise" verwendet wurde.

3. Mit Bescheid vom 21. Juni 1995 sprach die FLD aus, dass der Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom 19. Mai 1995 gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 zum Zollamt Wurzenpass versetzt werde. Der Bescheid enthielt keine Begründung.

Am Zollamt Wurzenpass wurde der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz verwendet, der nach dem Funktionszulagenschema der Grundlaufbahn zugeordnet ist.

4.1. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 wurde er dem Bundesministerium für Inneres, Landesgendarmeriekommando für Kärnten (Grenzdienst der Bundesgendarmerie) dienstzugeteilt.

4.2. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 sprach die belangte Behörde auf Grund seines Ansuchens die Versetzung des Beschwerdeführers in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 aus.

4.3. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen vom Bundesministerium für Inneres zum Landesgendarmeriekommando Kärnten versetzt und zur "GREKO Loibltunnel" als Sachbearbeiter eingeteilt.

5.1. Aufgrund seiner (noch während seiner Ressortzugehörigkeit zur belangten Behörde abgegebenen) Optionserklärung vom 15. November 1995 bewirkte der Beschwerdeführer rückwirkend mit 1. Jänner 1995 seine Überleitung in die Verwendungsgruppe E2a im neuen Funktionszulagenschema.

5.2. Dies teilte ihm die FLD mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 mit, in dem sie gleichzeitig folgende Einstufung (ab 1. Jänner 1995) bekannt gab:

"Verwendungsgruppe/Gehaltsstufe, n.V.: E2a/07, 1.1.1996

Funktionsgruppe/Funktionsstufe, n.V.: 1/1, 1.1.1996

Wachdienstzulage gem. § 81 Abs. 2 GG

Die Funktionszulage gem. § 74 Abs. 1 GG gebührt vom 1. Jänner bis 30. Juni 1995."

B) Ergänzungszulagenverfahren

1. Mit Schreiben vom 29. Juni 1998 beantragte der Beschwerdeführer (ungeachtet seiner Ressortzugehörigkeit zum Bundesministerium für Inneres) bei der FLD die Gewährung einer Ergänzungszulage gemäß § 77 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zur "Übernahme der Besoldung" durch das Bundesministerium für Inneres. Seiner Auffassung nach habe er die Gründe für die (seinerzeitige) Abberufung von seinem Arbeitsplatz bei der SEG des Zollamtes Karawankentunnel (siehe oben A 2 und 3) nicht selbst zu vertreten.

2. Die FLD sprach mit Bescheid vom 23. März 1999 aus, dass ihm ab 1. Juli 1995 eine Ergänzungszulage nach § 77 GG nicht gebühre.

Sie begründete dies nach Darstellung der verschiedenen Verwendungen des Beschwerdeführers im Jahr 1995 und der Rechtslage im Wesentlichen damit, dass dem Dienststellen- und Arbeitsplatzwechsel des Beschwerdeführers mit 1. Juli 1995 keine im § 76 Abs. 6 GG genannten Gründe (das sind solche, die der Beamte des Exekutivdienstes nicht zu vertreten hat) zu zugrunde gelegen seien. Er sei auch nicht von der FLD von seinem (bis dahin zugewiesenen früheren) Arbeitsplatz eines Einsatzbeamten bei der SEG des Zollamtes Karawankentunnel abberufen worden; die diesbezügliche Aussage in seinem Versetzungsansuchen finde in der Aktenlage keine Bestätigung. Seine (mit Wirkung ab 1. Juli 1995 erfolgte) Versetzung zum Zollamt Wurzenpass und die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes sei vielmehr über sein eigenes Ersuchen vom 19. Mai 1995 erfolgt. Deshalb habe der Beschwerdeführer die Gründe für die Abberufung von seinem (früheren) Arbeitsplatz selbst zu vertreten. Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 77 GG sei daher ab 1. Juli 1995 nicht gegeben.

3.1. In seiner Berufung führte der (nunmehr gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er offensichtlich anlässlich seiner Versetzungsbitte vom 8. Mai 1995 (Ressortwechsel) ohne nähere Angaben und praktisch gegen seinen Willen in seiner damaligen Dienststelle (Zollamt Karawankentunnel) mit 1. Juni 1995 von der Sondereinsatzgruppe zur Abteilung "Güterverkehr Einreise" versetzt worden sei. Diese Maßnahme sei ohne schriftlichen Akt erfolgt, er sei einfach nicht mehr im Dienstplan für Juni 1995 bei der Sondereinsatzgruppe, sondern im Güterverkehr eingeteilt worden. Aufgrund der gespannten Situation und finanzieller Nachteile habe er seinen Antrag (vom 19. Mai 1995) auf Versetzung zum Zollamt Wurzenpass gestellt, wo er als E2a-Beamter mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 auf einen Arbeitsplatz "E2b" (richtig wohl E 2a)/Grundlaufbahn eingeteilt worden sei.

Wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erklärung seiner grundsätzlichen Bereitschaft, in ein anderes Ressort zu wechseln, und der Versetzung bzw. Verwendungsänderung von der Sondereinsatzgruppe des Zollamtes Karawankentunnel zum "Güterverkehr Einreise" sei davon auszugehen, dass seine Ressort-Überstellungsbitte zu dieser dienstrechtlichen Maßnahme geführt habe. Wäre er damals (innerhalb seiner Dienststelle ZA Karawankentunnel) nicht unbegründet von seinem ursprünglichen Arbeitsplatz abberufen worden, dann wären auch die weiteren von ihm gesetzten Maßnahmen nicht erforderlich gewesen. Seit der Überstellung zur Bundesgendarmerie erleide er den Verlust der Ergänzungszulage.

Er beantrage daher, den Bescheid der FLD aufzuheben und ihm für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. März 1997 eine Ergänzungszulage gemäß § 77 GG zu gewähren.

3.2. Die FLD führte in ihrem Vorlagebericht an die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach Bekanntwerden seines Wunsches eines Wechsel zum Bundesministerium für Inneres beim Zollamt Karawankentunnel vorübergehend auf dem Arbeitsplatz eines Grenzkontrollbeamten bei der Abfertigungsstelle "Güterverkehr Einreise" verwendet worden sei (Vorlage des Dienstplanes vom Juni 1995, der vom Beschwerdeführer am 1. Juni 1995 zur Kenntnis genommen worden sei). Eine dienst- und besoldungsrechtliche Änderung (§ 40 BDG 1979 bzw. § 76 GG) sei mit dieser Maßnahme nicht verbunden gewesen. Eine solche sei erst im Zuge der Versetzung zum Zollamt Wurzenpass mit 1. Juli 1995 erfolgt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2000 gab die belangte Behörde der Berufung "für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995" nicht statt und bestätigte den bekämpften Bescheid. Das Begehren über den genannten Zeitraum hinaus wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung führte sie nach der Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der Darstellung der Rechtslage aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 1995 an die FLD "aufgrund der Abberufung von der Sondereinsatzgruppe" (beim Zollamt Karawankentunnel) um Versetzung zum Zollamt Wurzenpass ersucht habe. Die Dienstbehörde habe dieser Bitte entsprochen und ihn mit Bescheid vom 21. Juni 1995 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 zum Zollamt Wurzenpass versetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 gewesen. Damit stehe fest, dass die Wegversetzung vom Zollamt Karawankentunnel auf sein Betreiben hin erfolgt sei, obwohl von Dienstgeberseite her für diese Personalmaßnahme keine Notwendigkeit bestanden habe. Selbst wenn die Weiterverwendung des Beschwerdeführers bei der Sondereinsatzgruppe - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr in Frage gekommen sei, hätte er im Zollamt Karawankentunnel auf einem anderen, aber (wie bisher) gleich bewerteten Arbeitsplatz verwendet werden können. Durch seinen Versetzungsantrag zum Zollamt Wurzenpass habe er in Kauf genommen, in der neuen Dienststelle an einem Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, der nicht der Wertigkeit des früheren entspreche, sodass die Funktionszulage gemäß § 74 GG mit Ablauf des 30. Juni 1995 einzustellen gewesen sei. Der Hinweis auf die §§ 76 und 77 GG, wonach für die Abberufung vom Arbeitsplatz Gründe maßgebend gewesen seien, die der Beschwerdeführer als Beamter des Exekutivdienstes nicht zu vertreten habe, gehe daher ins Leere.

Die Behauptung, die Versetzung bzw. Verwendungsänderung des Beschwerdeführers stehe im Zusammenhang mit der Versetzungsbitte zum Gendarmeriedienst, sei völlig ungerechtfertigt. Seit dem Jahr 1995 seien österreichweit mehr als 1.700 Zollwachebeamte - und kein einziger gegen seinen Willen - zum Bundesministerium für Inneres versetzt worden. Sowohl das Bundesministerium für Finanzen als auch das Bundesministerium für Inneres seien froh gewesen, dass diese Personalmaßnahmen im Einvernehmen mit den Zollwachebeamten so reibungslos hätten durchgeführt werden können. Auch seine Versetzung sei aufgrund der Erklärung seines Einverständnisses erfolgt. Daraus ableiten zu wollen, wegen der kundgemachten Versetzungsbereitschaft zum Gendarmeriedienst Nachteile erlitten zu haben, sei eine nicht den Tatsachen entsprechende Behauptung, die nachdrücklich zurückgewiesen werden müsse.

Der erstinstanzliche Bescheid enthalte die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 1995 eine Ergänzungszulage nach § 77 GG nicht gebühre. Dies entspreche auch der Rechtsansicht der belangten Behörde, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei. Der Beginn der Nichtgebührlichkeit sei zutreffend mit 1. Juli 1995 (Beginn der Tätigkeit am Zollamt Wurzenpass) fixiert worden, nicht hingegen das Ende. Begrifflich könne aber eine Dienstbehörde über die (Nicht-)Gebührlichkeit von Gehalt und Zulagen nur für jene Bediensteten absprechen, die ihrem Dienststand angehörten bzw. solange sie ihrem Dienststand angehörten. Nach einer dreimonatigen Dienstzuteilung (Oktober bis Dezember 1995) sei der Beschwerdeführer aus dem Dienststand der Zollwache mit Ablauf des 31. Dezember 1995 definitiv ausgeschieden. Dessen ungeachtet habe er aber beantragt, von der Zollverwaltung eine Ergänzungszulage gemäß § 77 GG bis 31. März 1997 "gewährt" zu bekommen. Abgesehen davon, dass der erstinstanzliche Bescheid nur für Zeiten der gegebenen Zuständigkeit abgesprochen habe und die Zeit ab 1. Jänner 1996 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, wäre die FLD bzw. die belangte Behörde als Berufungsinstanz ab dem Ressortwechsel nicht mehr zur Entscheidung darüber zuständig gewesen, weshalb das Berufungsbegehren in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ergänzungszulage nach § 77 GG durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere der §§ 76 und 77) sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

2. Der Beschwerdefall ist dadurch gekennzeichnet, dass ein besoldungsrechtlicher Anspruch (Ergänzungszulage) strittig ist, der einerseits (bei Zutreffen der Voraussetzungen) zu einem Zeitpunkt entstanden wäre, zu dem der Beschwerdeführer als Zollwachbeamter einer Dienststelle angehörte, die auf Grund der Organisationsvorschriften zur FLD (Kärnten) gehörte und der von ihm darauf gestützt wird, er habe eine Versetzung, die zu einer neuen Verwendung geführt habe, für die keine Funktionszulage vorgesehen sei, nicht zu vertreten. Andererseits hat er diesen Anspruch (erstmals) zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, in dem er nicht mehr einer Dienststelle im Ressortbereich der belangten Behörde angehörte, sondern der eines anderen Ressorts (hier: einer Dienststelle des LGK Kärnten im Ressortbereich des Bundesministers für Inneres) angehört.

3. Vorab ist daher zu prüfen, welche Dienstbehörde zur Entscheidung über den strittigen Anspruch bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation zuständig ist.

3.1. Der hiefür maßgebende § 2 DVG (Wiederverlautbarung), BGBl. Nr. 29/1984 (Abs. 2 Satz 1 idF BGBl. Nr. 362/1991, Abs. 6 idF BGBl. Nr. 665/1994) lautet auszugsweise:

"(1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt.

(6a) ...

(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.

..."

3.2. Bei der im Beschwerdefall strittigen Frage der Gebührlichkeit der Ergänzungszulage nach § 77 GG handelt es sich um eine Dienstrechtsangelegenheit im Sinn des § 2 Abs. 1 DVG.

Da das GG in Bezug auf die Ergänzungszulage keine besondere Zuständigkeitsvorschrift (im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 DVG) enthält, richtet sich die Zuständigkeit im Beschwerdefall nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 DVG. Dies deshalb, weil

a)

der Beschwerdeführer Beamter des Dienstandes ist,

b)

der strittige Anspruch aus seinem bestehenden öffentlichenrechtlichen und nicht einem früheren derartigen Dienstverhältnis geltend gemacht wird; der bloße Wechsel in den Personalstand eines anderen Ressorts (derselben Gebietskörperschaft) ändert nichts daran, dass ein einheitliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegt (vgl. dazu die zur früheren vergleichbaren Rechtslage nach § 2 Abs. 4 DVG (1958) ergangenen hg Erkenntnisse vom 20. Dezember 1973, Zl. 1345/73 = Slg. NF Nr. 8526/A, sowie vom 27. Jänner 1977, Zl. 669/76) und

              c)              kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 6 DVG gegeben ist, weil die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgende Versetzung in ein anderes Ressort unter keinen der beiden im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Tatbestände fällt.

Die beiden dort ihrem Inhalt nach nicht näher umschriebenen Begriffe "Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis" und "Ausscheiden aus dem Dienststand" sind unter Rückgriff auf das materielle Dienstrecht auszulegen. Unter den ersten Tatbestand fallen jene Fälle, in denen das Dienstverhältnis aufgelöst wurde (vgl. dazu für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Bundesbeamten näher die §§ 20 ff BDG 1979), unter den zweiten Tatbestand die Fälle des "Statuswechsels" in den Ruhestand bei aufrecht bleibendem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit (gegenüber dem (Aktiv)Dienststand) zum Teil geänderten wechselseitigen Rechten und Pflichten (vgl. dazu für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Bundesbeamten näher die §§ 13 ff BDG 1979). Dass der Gesetzgeber im DVG von diesem Begriffsverständnis ausgeht, ergibt sich aus den Erläuterungen der jeweiligen Regierungsvorlage sowohl zur Stammfassung, BGBl. Nr. 54/1958 (vgl. die Ausführungen zu § 2 Abs. 5 in 328 Beilagen 8. GP, Seite 7f , rechte Spalte) als auch zur Novelle BGBl. Nr. 116/1978 (Neufassung des § 2; 704 Beilagen 14. GP, Seite 3 zu § 2 Abs. 6).

Auch die Lehre geht von dieser Auslegung aus (vgl. z.B. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, FN 24 und 26 zu § 2 DVG, Seite 1548).

Dass eine Versetzung in ein anderes Ressort nicht unter § 2 Abs. 6 DVG fällt, ergibt sich auch aus dem durch die Novelle BGBl. Nr. 116/1978 eingefügten § 2 Abs. 7 leg. cit, der nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 704 Beilagen 14. GP, Seite 3 f, eine Regelungslücke schließen wollte und für einen besonderen Fall (laufendes Dienstrechtsverfahren) eine ausdrückliche Regelung (Übergang auf die Dienstbehörde im neuen Ressortbereich) geschaffen hat (vgl. dazu und zur Auslegung dieser Bestimmung iVm § 2 Abs. 8 DVG insbesondere Walter/Thienel, aaO, FN 30 und 31, Seite 1549f).

3.3. Ein Beamter des Dienststandes gehört (im Sinn des § 2 Abs. 5 DVG) jener Dienststelle an, der er anlässlich der Ernennung (§§ 3ff BDG 1979) oder durch eine spätere Versetzung (z.B. §§ 38, 38a BDG 1979) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird (so zutreffend Walter/Thienel, aaO, FN 19 zur § 2 DVG, Seite 1547; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1966, Zl. 263/66 = Slg NF Nr. 6936 A). Davon, dass die im Zeitpunkt der dienstbehördlichen Entscheidung über einen strittigen Anspruch "aktuelle" Angehörigkeit für die Zuständigkeit der Dienstbehörde und nicht die (frühere) Angehörigkeit zu der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegebenen (anderen) Dienststelle maßgebend ist, ist auch die Vorjudikatur (vgl. dazu die Erkenntnisse VwSlg 6936 A/1966, vom 8. Juli 1971, Zl. 476/71, sowie vom 27. Jänner 1977, Zl. 699/76) ausgegangen. Abgesehen davon, dass es bei der Zuständigkeit (soweit nichts ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) auf den Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung ankommt (vgl. dazu die unter E 299 zu § 56 AVG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, Band I, angeführten Judikaturnachweise), spricht dafür auch ein aus der später (durch BGBl. Nr. 116/1978) eingefügten Bestimmung des § 2 Abs. 7 DVG gezogener Größenschluss: wenn schon bei einem anhängigen Dienstrechtsverfahren, bei dem ein Anspruch aus der Zeit vor dem Ressortwechsel geltend gemacht wird, die Übernahme in den Personalstand des neuen Ressorts zur Zuständigkeit der neuen Dienstbehörde(n) führt, muss dies (bei weiterhin aufrechtem Aktivdienstverhältnis) umso eher für Ansprüche aus der Zeit vor dem Ressortwechsel gelten, die erst nach demselben geltend gemacht werden.

3.4. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragstellung (Geltendmachung seines Anspruchs nach § 77 GG) dem Personalstand eines anderen Ressorts als der belangten Behörde angehörte. Dies führt im Beschwerdefall dazu, dass die Dienstbehörden des neuen Ressorts (nach der Dienststellenzugehörigkeit des Beschwerdeführers iVm § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981) zur Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch zuständig sind.

Die belangte Behörde hätte daher den von der unzuständigen Dienstbehörde erster Instanz erlassenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufheben und den Antrag gemäß § 6 AVG an die zuständige Dienstbehörde weiterleiten müssen. Dadurch, dass sie statt dessen über die Berufung des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 inhaltlich entschieden hat und auf Grund der Zurückweisung der Berufung, soweit sie den Zeitraum ab 1. Jänner 1996 erfasste, die Zuständigkeit der Dienstbehörden im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres nur für diesen Zeitraum bejahte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr von S 2.500,-- war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 13. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120298.X00

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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