Norm
RDG §122Rechtssatz
Auch vor der Beschlußfassung über eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung abgelehnt wird, kann der OGH einen aus der Mitte seiner Mitglieder zu bestellenden Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen, wenn dies im Interesse einer Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0072646Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0000DS00007_6800000_003