Norm
ABGB §916 Abs1 Satz1 ARechtssatz
Der Mangel des Scheingeschäftes ist grundbuchsrechtlich mit Löschungsklage geltend zu machen, weil sich der Grundbuchsrichter nur an die formell richtige einverleibungsfähige Urkunde zu halten und diese nicht auf allfällige Willensmängel zu prüfen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0018081Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0010OB00030_6900000_001