Norm
MG §17 ARechtssatz
Wird ein Wohnobjekt beim Wiederaufbau des Hauses durch Einbeziehung weiterer Gebäudeteile vergrößert, fällt auch dies unter den Begriff der Wiederherstellung; die Inanspruchnahme von Fondshilfe für solche Zwecke im Rahmen der Schaffung eines zeitgemäßen Wohnkomforts hat die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MG zur Folge. In welchem Verhältnis für die in Rede stehende Wohnung Fondsmittel und Eigenmittel aufgewendet wurden, ist bei Beurteilung einer Ablöserückforderung nach § 17 MG nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067142Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0010OB00309_6800000_001