Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Ein zur Verkehrsüberwachung eingesetzter Gendarmeriebeamter, der einen bei Nacht und Regen mit unzulänglicher Beleuchtung fahrenden Kraftfahrzeuglenker verfolgt, um wegen Verletzung des § 83 Abs 1 KFG 1955 gegen ihn einzuschreiten, erfüllt eine straßenpolizeiliche und damit eine in den Kompetenzbereich der Länder fallende Aufgabe. Daher ist für eine Amtshaftungsklage das betreffende Bundesland passiv legitimiert.
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0049855Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0010OB00007_6900000_001