Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Wenn der Berechtigte Ruhen des Verfahrens eintreten läßt, um seine mit dem Einwand des Mangels der passiven Klagslegitimation bekämpfte Forderung bei einem Dritten hereinzubringen, kann daraus allein noch kein schlüssiger Verzicht auf die Klageforderung abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015902Dokumentnummer
JJR_19690211_OGH0002_0040OB00574_6800000_001