Norm
AO §52Rechtssatz
Auch in Insolvenzfällen ist das Rekursgericht auf Grund eines zulässigen und rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel verpflichtet, den angefochtenen Beschluß inhaltlich zu überprüfen. Es ist dabei zwar an die Rekursanträge, jedoch nicht an die Rekursgründe gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0051890Dokumentnummer
JJR_19690212_OGH0002_0050OB00034_6900000_001