Norm
StVO §2 Abs1 Z6Rechtssatz
Ein Radfahrer, der zwanzig bis dreißig Zentimeter neben seinem rechten Fahrbahnrand fährt, ist nicht verpflichtet, auf das daneben befindliche Bankett auszuweichen, um einem nachkommenden Autofahrer das Überholen trotz einer vorhandenen Sperrlinie zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073330Dokumentnummer
JJR_19690213_OGH0002_0020OB00390_6800000_002