Zu den Begriffen "Begehungsort" im Sinne des § 37 StG (nunmehr § 67 StGB) und "Tatort" im Sinne des § 51 StPO im allgemeinen und bei Distanzdelikten und Delikten, bei denen die das Tatbild des Deliktes erfüllende Verhaltensweise des Täter sich über mehrere Orte erstreckt, im besonderen.
Beisatz: Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise des Täters über mehrere Orte, so wird grundsätzlich derjenige als Tatort gemäß § 51 StPO betrachtet, wo die die deliktische Handlung vollendete Tätigkeit, also in der Regel die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat (SSt 32/64), als Begehungsort im Sinne des § 37 StG (nunmehr § 67 StGB) aber jeder dieser Orte. (T1) Veröff: EvBl 1973/186 S 402 = ZfRV 1973 H2,153 (mit Glosse von Liebscher)
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise des Täters über mehrere Orte, so wird grundsätzlich derjenige als Tatort gemäß § 51 StPO betrachtet, wo die die deliktische Handlung vollendete Tätigkeit, also in der Regel die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat. (T3)