Norm
ZPO §527 Abs2 B3bRechtssatz
Hebt das Rekursgericht den auf § 145 Abs 1 EO gestützten Einstellungsbeschluß des Erstgerichtes mangels Säumnis des betreibenden Gläubigers auf und trägt es dem Erstgericht die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens auf, so liegt ein in Wahrheit abändernder Beschluß vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044027Dokumentnummer
JJR_19690219_OGH0002_0030OB00017_6900000_002