Norm
StPO §281 Z4 ARechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO kann nie darin erblickt werden, daß die Staatsanwaltschaft einer vom Verteidiger oder vom Verfallsbeteiligtenvertreter im Zuge der Hauptverhandlung gegebenen Anregung nicht nachkommt, wie es außer der Aufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Dienstbehörde gegen das Verhalten der Staatsanwälte während der Hauptverhandlung kein Rechtsmittel gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099308Dokumentnummer
JJR_19690225_OGH0002_0100OS00006_6900000_001