Norm
StPO §51Rechtssatz
Wird eine strafbare Handlung erst durch die Zusammenrechnung der Schäden aus mehreren strafbaren Handlungen zum Verbrechen, ist als Tatort der Ort, an dem die strafbare Handlung die Verbrechensqualifikation erreichte, anzusehen. Es ist daher jener Gerichtshof für die Verfolgung der gesamten Tathandlungen zuständig, in dessen Sprengel jene Tathandlung gesetzt wurde, die durch die Zusammenrechnung der Übertretungen zum Verbrechen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021