RS OGH 1969/2/26 12Nds46/69, 12Nds90/89, 14Nds115/92, 14Ns27/17g, 13Ns94/20g

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Veröffentlicht am 26.02.1969
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Norm

StPO §51
StPO §56

Rechtssatz

Wird eine strafbare Handlung erst durch die Zusammenrechnung der Schäden aus mehreren strafbaren Handlungen zum Verbrechen, ist als Tatort der Ort, an dem die strafbare Handlung die Verbrechensqualifikation erreichte, anzusehen. Es ist daher jener Gerichtshof für die Verfolgung der gesamten Tathandlungen zuständig, in dessen Sprengel jene Tathandlung gesetzt wurde, die durch die Zusammenrechnung der Übertretungen zum Verbrechen wurde.

Entscheidungstexte

  • 12 Nds 46/69
    Entscheidungstext OGH 26.02.1969 12 Nds 46/69
    Veröff: EvBl 1969/335 S 499
  • 12 Nds 90/89
    Entscheidungstext OGH 31.08.1989 12 Nds 90/89
    Vgl
  • 14 Nds 115/92
    Entscheidungstext OGH 29.12.1992 14 Nds 115/92
    Vgl; Beisatz: Fällt von mehreren Taten sowohl derselben als auch verschiedener Art eine für sich allein bereits in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so gibt diese gemäß § 56 Abs 2 StPO den Ausschlag, mag auch ein Bezirksgericht im Rahmen seiner Vorerhebungen die erste Untersuchungshandlung gesetzt haben. (T1)
  • 14 Ns 27/17g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 14 Ns 27/17g
    Abweichend; Beisatz: Vgl aber: Zur Rechtslage seit Inkrafttreten des StPRefG: Die örtliche Zuständigkeit ist bei Subsumtionseinheiten zwar hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des § 36 StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die sodann nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne deren Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; § 36 Abs 3 StPO), es sei denn die Qualifikation, die die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden. Ergibt sich das Überschreiten einer qualifikationsbegründenden Wertgrenze hingegen nur durch Zusammenrechnung, kommt es demnach auch nicht darauf an, welche der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen hiefür letztlich ausschlaggebend war. (T2)
  • 13 Ns 94/20g
    Entscheidungstext OGH 09.12.2020 13 Ns 94/20g
    Vgl aber; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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