Norm
EO §35 KRechtssatz
Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier § 35 EO oder § 36 EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2021