Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Wird der erstinstanzliche Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß wegen zwischenzeitigen Todes einer Partei deren Bezeichnung nunmehr "Verlassenschaft nach ........" lautet, liegt keine abändernde Entscheidung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0084846Dokumentnummer
JJR_19690226_OGH0002_0060OB00043_6900000_001