Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Keine Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 5 ZPO, wenn das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß seine Rechtsansicht nur hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten ausspricht, die Rechtsrüge der Revision aber nur die Frage des Mitverschuldens des Klägers betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027375Dokumentnummer
JJR_19690227_OGH0002_0020OB00372_6800000_001