Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z29Rechtssatz
Nebeneinanderfahrende Fahrzeuge dürfen auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren. Eine solche Fahrweise begründet kein Überholen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011