Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Geht der Kläger nur gegen einen von mehreren solidarisch haftenden Unfallsbeteiligten vor, so ist die Schadensquote ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens der anderen Beteiligten zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0026668Dokumentnummer
JJR_19690227_OGH0002_0020OB00022_6900000_001