Norm
ABGB §1309Rechtssatz
Die Überwachung von Kindern hinsichtlich des Spielens mit Streichhölzern erfordert von den aufsichtspflichtigen Eltern ein hohes Maß an Umsicht und Sorgfalt. Eine Verletzung dieser Anforderungen liegt jedoch nicht schon darin, daß die Eltern bei einem normalen, nicht zu besonderen Unarten neigenden fast sechs jährigen Jungen, der zu Verwandten auf Besuch geschickt wird, vor der Abreise keine Taschenkontrolle vornehmen.
Veröff: VersR 1969,566
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0103439Dokumentnummer
JJR_19690228_AUSL000_0060ZR00221_6700000_001