Norm
StGB §51Rechtssatz
Die Weisung, die sich damit begnügt, dem wegen der Überzahlung nach dem § 1 Abs 1 USchG 1960 Schuldiggesprochenen die Bezahlung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeiträge aufzutragen, sich also sachlich im Verbot der Begehung einer gleichartigen strafbaren Handlung erschöpft, findet in der Norm des § 2 Abs 1 BedVG 1949 keine Deckung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0076246Dokumentnummer
JJR_19690304_OGH0002_0100OS00043_6900000_001