RS OGH 1969/3/5 6Ob53/69, 10Ob523/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1969
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Norm

ABGB §879 CIIg
EO §177
HfD vom 6.6.1838 JGS Nr 277

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, jemanden zum Erwerb eines Hauses um einen bestimmten Betrag zu verpflichten, und die zugleich einen Zuschlag an einen anderen Bieter zu einem geringeren Meistbot ausschließen soll, ist weder gegen die guten Sitten noch verstößt sie gegen ein gesetzliches Verbot (vgl auch ZBl 1934/133).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 53/69
    Entscheidungstext OGH 05.03.1969 6 Ob 53/69
    EvBl 1969/321 S 491
  • 10 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 10 Ob 523/94
    Beisatz: Anders ist es allerdings, wenn sich jemand etwa dem Verpflichteten, der die Versteigerung verhindern will, oder jemandem, der die Sache zu einem möglichst niedrigen Preis ersteigern möchte, verspricht, als Mitbieter nicht zu erscheinen, überhaupt kein Gebot zu machen oder nur bis zu einer bestimmten Höhe mitzubieten. (T1) Veröff: SZ 70/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0003044

Dokumentnummer

JJR_19690305_OGH0002_0060OB00053_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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