Norm
ABGB §871 BIVRechtssatz
Auch ein gemeinsamer Irrtum, also die unrichtige Vorstellung beider Parteien von der Wirklichkeit, berechtigt zur Anfechtung des Vertrages nur dann, wenn der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0016229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021