RS OGH 1969/3/5 5Ob289/68, 1Ob114/71, 5Ob116/72, 5Ob185/72, 1Ob599/78, 9ObA52/87, 3Ob503/89, 4Ob58/2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1969
beobachten
merken

Norm

ABGB §871 BIV

Rechtssatz

Auch ein gemeinsamer Irrtum, also die unrichtige Vorstellung beider Parteien von der Wirklichkeit, berechtigt zur Anfechtung des Vertrages nur dann, wenn der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0016229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten