RS OGH 1969/3/5 7Ob22/69, 7Ob164/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1969
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Norm

ABGB §906
ABGB §1438 Ab
ZPO §410

Rechtssatz

Auch bei Unteilbarkeit der Klagsforderung ist die Aufrechnung gegen den Lösungsbetrag auch dann zulässig, wenn die Gegenforderung die Höhe des Lösungsbetrages nicht erreicht (unter Ablehnung von SZ 28/236 und EvBl 1959/231).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 22/69
    Entscheidungstext OGH 05.03.1969 7 Ob 22/69
    Veröff: JBl 1969,665
  • 7 Ob 164/10h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 164/10h
    Gegenteilig; Beisatz: Es ist daran festzuhalten, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen der compensando eingewendeten Gegenforderung gegen eine alternative Ermächtigung auf Bezahlung eines Lösungsbetrags bei einem unteilbaren Herausgabeanspruch nur dann inhaltlich entschieden werden kann, wenn die Gegenforderung den Lösungsbetrag zumindest erreicht. Ansonsten ist, weil die Aufrechnungsvoraussetzung der Gleichartigkeit fehlt, die Gegenforderung abzuweisen. (T1); Beisatz: Unter Hinweis auf SZ 28/236 und EvBl 1959/231. (T2); Veröff: SZ 2010/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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