Norm
ABGB §1389Rechtssatz
Das gefliessentliche Verschweigen setzt voraus, daß der eine Teil an die Forderung dachte und keinen begründeten Anlaß hatte, mit der gleichen Kenntnis des anderen Teiles zu rechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032498Dokumentnummer
JJR_19690305_OGH0002_0050OB00007_6900000_002