Norm
AO §23Rechtssatz
Die Vorrangsordnung ist zwingendes Recht. Das Anerkenntnis einer Forderung als bevorrechtet begründet den Vorrang nicht. Eine gemäß § 23 Z 1 AO bevorrechtete Forderung muß nicht angemeldet werden. Die Anmeldung und Eintragung einer solchen bevorrechteten Forderung in das Anmeldungsverzeichnis schafft auch bei Anerkenntnis keinen Exekutionstitel. Die dennoch rechtskräftig bewilligte Exekution hat keine Tatbestandwirkung in der Frage, ob die Forderung tatsächlich bevorrechtet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0051795Dokumentnummer
JJR_19690305_OGH0002_0050OB00289_6800000_002