Norm
ASVG §176Rechtssatz
Die Einordnung einer Arbeitskraft in einen fremden Betrieb ist anzunehmen, wenn sie sich mit dem Betriebsunternehmer oder mit dessen bevollmächtigten Vertretern derart zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließt, daß sie unter der den Arbeitsgang bestimmenden Leitung des Betriebsunternehmers tätig wird und nach dessen Anordnungen handelt, damit gleichzeitig aber auch diesem die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten in größerem Umfang überläßt und sich seinem Schutz anvertraut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0084033Dokumentnummer
JJR_19690306_OGH0002_0020OB00300_6800000_002