Norm
StPO §26Rechtssatz
Die Entscheidung des VerfGH vom 02.07.1968, B 60, 61/68, betreffend die örtliche Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden und die rechtliche Bedeutung der Überschreitung dieser Kompetenz durch die angeführten Behörden ist ohne Einfluß auf die Begründung der örtlichen Zuständigkeit im strafgerichtlichen Verfahren in Gemäßheit des VI.Hauptstück der Strafprozeßordnung, sofern nur die Voraussetzungen der §§ 51 ff StPO gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096376Dokumentnummer
JJR_19690306_OGH0002_009NDS00579_6800000_001