- 2 Ob 300/68
Veröff: SZ 42/39; vgl hiezu Pfersmann in ÖJZ 1973,314 PKa
- 2 Ob 221/70
Entscheidungstext OGH 09.07.1970 2 Ob 221/70
- 8 Ob 8/74
Entscheidungstext OGH 29.01.1974 8 Ob 8/74
Veröff: Arb 9174
- 2 Ob 48/75
Beisatz: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muss durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein. (Verkehrsunfall nach Nachbarschaftshilfe). (T1)
Veröff: SZ 48/50
- 8 Ob 225/75
Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 225/75
Beis wie T1; Beisatz: Eine ernstliche betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn es sich um eine wirtschaftlich als Arbeit zu verstehende, dem Betrieb dienende Tätigkeit handelt. (T2)
Veröff: SZ 48/123 = EvBl 1976/169 S 328 = JBl 1977,88 (mit kritischer Anmerkung von Pfersmann)
- 2 Ob 114/77
Entscheidungstext OGH 17.06.1977 2 Ob 114/77
Veröff: Arb 9595
- 8 Ob 146/77
Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 146/77
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 35/78
Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 35/78
nur: Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. (T3)
Beis wie T1
Veröff: EvBl 1979/102 S 322
- 2 Ob 40/79
nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2
Veröff: EvBl 1980/24 S 75
- 2 Ob 152/79
Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 152/79
nur T3; Beis wie T1; Veröff: Arb 9836
- 2 Ob 7/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1980 2 Ob 7/80
Beis wie T1
- 2 Ob 51/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 2 Ob 51/80
Beis wie T1; Beisatz: Der Bezieher von Deputatkohle hilft dem Transportunternehmer bei der Zustellung. (T4)
- 8 Ob 76/80
Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 76/80
nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmer dienlich war, muss aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden. (T5)
- 2 Ob 215/80
Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 215/80
Beis wie T1; Beisatz: Wer als Unternehmer auf Grund eines Werkvertrages für den Besteller des Werkes tätig ist, ist so lange nicht Versicherter im Betrieb des Bestellers, als er im Rahmen seines eigenen Betriebes tätig wird. (T6)
Veröff: Arb 9935
- 8 Ob 41/82
Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 41/82
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 41/82
Entscheidungstext OGH 12.10.1982 4 Ob 41/82
Beis wie T1 nur: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muss durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein. (T7)
- 8 Ob 191/83
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 191/83
nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Es muss sich um eine Arbeit handeln, die in ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (
§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. (T8)
- 8 Ob 166/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 166/83
Auch; Beis wie T1; Veröff: RZ 1985/12 S 64
- 8 Ob 1/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 1/84
nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8
- 8 Ob 60/84
nur T3; Beis wie T7
- 2 Ob 1014/85
Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 1014/85
Auch
- 12 Os 94/85
Entscheidungstext OGH 27.06.1985 12 Os 94/85
Vgl auch; Beisatz: Schulwart hilft beim Abtragen eines Gerüsts. (T9)
- 8 Ob 38/86
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 166/83
- 2 Ob 24/86
Beis wie T7
- 2 Ob 33/87
Beis wie T1; Beis wie T7
Veröff: SZ 60/96 = EvBl 1988/18 S 115 = JBl 1988,457 (kritisch Grillberger)
- 9 ObS 14/87
Beis wie T1; Veröff: SZ 60/161 = SSV-NF 1/17
- 8 Ob 73/87
nur T3; Beis wie T7
- 8 Ob 78/87
Beis wie T1 nur: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln. (T10)
Beis wie T2; Beis wie T5
- 2 Ob 10/88
Veröff: VersR 1989,979
- 10 ObS 206/88
Beis wie T10
- 2 Ob 146/88
nur T3
- 10 ObS 212/88
Beis wie T7
- 10 ObS 34/89
Beis wie T8; Beisatz: Die vom Bauherrn laut Vereinbarung mit der Baufirma beigestellte Hilfskraft, die bei der Montage des Dachstuhls durch einen sachkundigen Monteur der Baufirma behilflich ist und hiebei einen Unfall erleidet, genießt Versicherungsschutz. (T11)
Veröff: JBl 1989,538 = SSV-NF 3/28
- 10 ObS 9/89
Beis wie T1
- 2 Ob 111/89
Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 111/89
nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8
- 12 Os 43/90
Entscheidungstext OGH 26.04.1990 12 Os 43/90
Vgl auch
- 10 ObS 351/90
- 2 Ob 54/91
Beis wie T1; Beis wie T8
- 10 ObS 124/92
nur T3; Beisatz: War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, dass er keiner Weisung mehr bedurfte, so stellt sich die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche" im Sinne des Gesetzes dar. Wenn
§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG eine "betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt", verlangt, so bedeutet dies, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, ansonsten bleibt der Helfer (nach dieser Gesetzesstelle) ungeschützt. (T13)
Beis wie T1; Beis wie T8
- 10 ObS 126/95
Auch; nur T3; Beisatz: Die Hilfstätigkeit muss sich objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren lassen, wobei es zur Begründung des Versicherungsschutzes ausreicht, dass es für den Helfenden wesentlich war, auch dem Unternehmer, dem seine Hilfe gilt, zu dienen. (T14)
Beis wie T10; Beis wie T6
Veröff: SZ 68/138
- 9 Ob 2160/96d
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 Ob 2160/96d
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
- 10 ObS 42/97t
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T14
- 3 Ob 172/97h
Beis wie T7; Veröff: SZ 70/236
- 10 ObS 395/98f
Vgl auch
- 2 Ob 353/97v
Beis wie T8
- 2 Ob 301/99z
Auch
- 7 Ob 280/99y
Beis wie T14
- 10 ObS 293/00m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8
- 10 ObS 196/02z
Auch; nur T3; nur: Auf die Beweggründe des Tätigwerdens kommt es nicht an. (T15)
Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Es muss sich um eine arbeitnehmerähnliche, betriebliche spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint, durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Die Handlungstendenz muss auf Belange des Unternehmens gerichtet sein. Dabei sind die Gesamtumstände zu betrachten, weil es nicht ausreicht, dass die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. (T16)
Beisatz: Keine betriebliche Tätigkeit ist jedoch anzunehmen, wenn die Hilfeleistung eines Ehegatten für den Betrieb des anderen Ehegatten rechtlich wesentlich allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt war und von daher ihr Gepräge erhalten hat (hier: Hilfe beim Einkauf von Textilien- und Papierwaren drei- bis viermal im Jahr). (T17)
Veröff: SZ 2002/98
- 3 Ob 242/02p
Vgl auch; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des
§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus, sie kann daher auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen. (T18)
- 2 Ob 276/04h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
- 10 ObS 60/07g
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 2 Ob 48/07h
Auch; Beisatz: Der Eingliederung in den fremden Betrieb steht nicht entgegen, dass die Mithilfe nicht aufgrund einer Aufforderung des Unternehmers, sondern freiwillig und aus bloßer Gefälligkeit erfolgte. Wesentlich ist bei der Verrichtung des Gefälligkeitsdienstes nur, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört. (T19)
- 2 Ob 114/08s
Vgl; Beis wie T19 nur: Wesentlich ist bei der Verrichtung des Gefälligkeitsdienstes nur, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (siehe nunmehr
RS0123965). (T20)
- 2 Ob 214/11a
Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 214/11a
Vgl; Beis wie T20; Veröff: SZ 2012/114
- 2 Ob 243/14w
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 243/14w
Vgl; Beisatz: Die helfende Person kann eine betriebliche Tätigkeit iSd
§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG auch ohne Kenntnis des Unternehmers ausüben, zumal es für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit bereits ausreicht, dass die Arbeit dem mutmaßlichen Willen des Dienstgebers entspricht. (T21)
- 7 Ob 59/16a
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 59/16a
Auch; Beis wie T10
- 2 Ob 33/21y
Beisatz: Hier: Vom Bauherrn beigestellter Helfer. (T22)