TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/17 2002/18/0158

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §40 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Z, geboren 1950, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Juni 2002, Zl. St 15/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. Juni 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei 1973 als Gastarbeiter nach Österreich gekommen. Im Jahr 1990 sei seine Gattin samt den Kindern nach Österreich nachgezogen.

Am 19. Mai 1999 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der teils versuchten Blutschande nach den §§ 15, 211 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 erste Alternative StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte Oktober 1997 bis etwa Juli oder August 1998 etwa 30-mal seine am 13. Oktober 1982 geborene Tochter sexuell missbraucht habe. Im Juli und August 1998 habe er drei- bis viermal versucht, mit dieser Tochter einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, was ihm am 18. September 1998 auch gelungen sei. Dabei habe er seine Tochter geschwängert. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Haft. Das errechnete Strafende sei der 12. November 2002.

Bereits am 26. Juli 1993 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass er am 8. Juni 1993 eine andere Tochter, welche damals 16 Jahre alt gewesen sei, mit einer Holzlatte geschlagen und schwer misshandelt habe. Dabei habe diese Tochter Verletzungen am Kopf und an den Armen erlitten. Der Beschwerdeführer habe als Motiv angegeben, dass er seine Kinder an den Händen und Füssen schlagen würde oder ihnen 24 Stunden kein Essen gäbe, wenn sie nicht anständig wären. Diese türkischen Erziehungsbräuche schriebe ihm sein Glaube vor.

Die bedingte Nachsicht dieser Geldstrafe sei anlässlich der weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1995 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB widerrufen worden.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer am 18. Juni 1996 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 mit einer Geldstrafe belegt worden.

Der Beschwerdeführer habe sieben eheliche - darunter sechs weibliche - und ein uneheliches Kind. Die Kinder seien zwischen acht und 27 Jahre alt, wobei die drei ältesten bereits verheiratet seien. Bis zu seiner Verhaftung am 12. November 1998 habe der Beschwerdeführer in einer in seinem Eigentum befindlichen alten Mühle, in der sich mehrere Wohneinheiten befänden, gewohnt. Die von ihm geschwängerte Tochter befindet sich bei Pflegeeltern. Das jüngste Kind und das uneheliche Kind seien in Österreich, die anderen Kindern in der Türkei geboren. Die Verwandtschaft des Beschwerdeführers, ausgenommen drei Brüder, befinde sich in Österreich. Die Familie des Beschwerdeführers habe eine eigene Wohnung in der Türkei, welche derzeit vermietet sei.

Frau Dr. Kastner vom psychiatrischen Dienst der Justizanstalt Garsten habe in ihrem Gutachten vom 24. Februar 2000 ausgeführt, dass massive Bedenken gegen eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Familienverband bestünden, so lange in diesem noch weitere minderjährige Töchter wohnhaft wären. Zur Zeit bestünde auch keinerlei Ansatz für ein therapeutisches Prozedere, welches darüber hinaus durch die tatsächlich oder nur vorgetäuscht rudimentären Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers kompliziert würde.

Auf Grund der wiederholten und massiven sexuellen Übergriffe des Beschwerdeführers gegen seine eigene, zum Zeitpunkt erst etwa 15-jährige Tochter, die erst durch die Schwangerschaft der Tochter bzw. durch die Verhaftung des Beschwerdeführers bereits vor seiner Verurteilung beendet worden seien, bestehe die begründete Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft weitere einschlägige Straftaten begehen werde.

Auf Grund der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.

Schon auf Grund des 30-jährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers werde durch das Aufenthaltsverbot in gravierender Weise in dessen Privat- und Familienleben eingegriffen. Überdies halte sich auch die Familie in Österreich auf. Dem Beschwerdeführer sei eine der Dauer seines Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen. Dem sei jedoch gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer eines der schwersten Verbrechen nach dem Strafgesetz überhaupt begangen habe, nämlich das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung in Verbindung mit Blutschande und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, dass diese Tatsache sehr schwer wiege. Die dafür verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren spreche für sich. Zuletzt habe das Verbrechen des Beschwerdeführers darin gegipfelt, dass er seine Tochter geschwängert habe. Ohne näher auf das körperliche Leid, dass der Tochter zugeführt worden sei, eingehen zu wollen, stelle der seelische bzw. psychische Schaden, den diese mit Sicherheit davon getragen habe, eine enorme Belastung dar. Derartige Misshandlungen endeten bei den Opfern sehr oft in psychischen Sackgassen, aus denen sie keinen Ausweg mehr finden könnten. Eine zusätzliche Belastung für die Tochter des Beschwerdeführers stelle die Schwangerschaft dar. Sie sei nunmehr vor die Wahl gestellt, ein nicht gewolltes Kind (vom eigenen Vater) abtreiben zu lassen oder nicht.

Auch die Einstellung des Beschwerdeführers zur Kindererziehung (Schlagen der Kinder an Händen und Füssen bzw. Verbot der Essensaufnahme) sowie seine Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Straftaten ließen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Dies werde noch unterstrichen durch das Gutachten des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt Garsten, worin festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer nur geringe Bereitschaft zeigen würde, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und er die türkischen Erziehungsbräuche seinem Glauben zuschreiben würde. Der "Glaube" sei etwas, was fest im Menschen verankert sei und nicht ohne weiteres durch die Haft geändert werden könne. Schon die massiven Bedenken des psychiatrischen Dienstes gegen eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Familienverband sprächen für sich, zumal noch weitere minderjährige weibliche Kinder dort wohnhaft seien.

Aus diesen Gründen sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zudem sei das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers schwerwiegender Art, weshalb "von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden" habe müssen.

Da unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Prognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Kindesmissbrauch habe in letzter Zeit Dimension angenommen, dass der Staat verpflichtet sei, mit allen gesetzlich erlaubten Mitteln gegenzusteuern.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit der Beschwerdeführer auf das "gesamte Vorbringen im Verwaltungsverfahren" verweist, ist ihm zu entgegnen, dass dies keine gesetzmäßige Darstellung der Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellt und daher unbeachtlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 2002/18/0002).

2. In der Beschwerde bleibt die auf Grundlage der unstrittig feststehenden gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren unbedenkliche Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, unbekämpft.

3. Der Beschwerdeführer hat von Mitte Oktober 1997 bis Juli oder August 1998, sohin über einen Zeitraum von etwa neun bis zehn Monaten seine damals 15 Jahre alte Tochter etwa 30-mal sexuell missbraucht. Schließlich hat er einige Male versucht, mit dieser Tochter den Geschlechtsverkehr durchzuführen, was ihm am 18. September 1998 auch gelungen ist. Dabei hat er seine Tochter geschwängert. Durch diese Taten hat er seine Stellung als Erzieher in ganz besonders verwerflicher Art ausgenutzt. Aus dem langen Tatzeitraum und der oftmaligen Wiederholung des sexuellen Missbrauchs ergibt sich eine Neigung des Beschwerdeführers zu derartigen Straftaten, auf Grund der von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen ausgeht.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass seit der Begehung dieser Straftaten mehrere Jahre vergangen seien und auf Grund des verspürten "Haftübels" Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten bestehe, ist ihm zu entgegnen, dass die seit der Tatbegehung in Haft verbrachten Jahre keineswegs auf einen Wegfall oder auch nur eine Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr schließen lassen, konnte sich doch eine allenfalls geänderte Einstellung bisher nicht außerhalb des Strafvollzugs bewähren.

Ein Wegfall der Gefährlichkeit kann auch aus dem vorgebrachten Umstand, dass der Beschwerdeführer (erst) anlässlich einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht über seinen Antrag auf bedingte Entlassung im Jahr 2002 das Unrecht seiner Tat eingesehen und um entsprechende psychiatrische Betreuung ersucht habe, nicht abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, tatsächlich - mit Erfolg - psychiatrisch behandelt worden zu sein.

Der weiters vorgebrachte Umstand, dass sämtliche Familienangehörige nach wie vor zum Beschwerdeführer hielten, ist ebenfalls nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als gemindert anzusehen, hat ihn doch der Zusammenhalt in der Familie schon früher nicht davon abgehalten, sich an seiner Tochter zu vergehen.

Den geltend gemachten Verfahrensmängeln, die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer zum Beweis für seine nunmehrige Schuldeinsicht und Therapiebereitschaft sowie für den nach wie vor gegebenen familiären Zusammenhalt angebotenen Beweise nicht aufgenommen, kommt daher keine Relevanz zu.

Darüber hinaus geht vom Beschwerdeführer auch insofern eine Gefährdung öffentlicher Interessen aus, als er eine andere Tochter mit einer Holzlatte geschlagen und verletzt sowie eine gefährliche Drohung begangen hat.

Aus all diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1973 und die Haushaltsgemeinschaft mit der Gattin und den Kindern, welche Personen 1990 nach Österreich nachgezogen sind, berücksichtigt. Weiters hat sie ihm zugute gehalten, dass sich seine gesamte Verwandtschaft mit Ausnahme dreier Brüder im Bundesgebiet befindet und er hier Eigentümer eines Hauses ist.

Den daraus ableitbaren sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die von seinen Straftaten ausgehende große Gefährdung von öffentlichen Interessen gegenüber. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelikten, insbesondere solchen, die sich gegen Minderjährige richten, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.

Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe "eine entsprechende argumentative Auseinandersetzung mit den Argumenten meines Berufungsschriftsatzes unterlassen", gelingt es dem Beschwerdeführer schon mangels Konkretisierung nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht verständlich, weshalb das Aufenthaltsverbot nicht sogleich nach der Verurteilung, sondern erst mehrere Jahre danach erlassen worden sei, ist ihm zunächst zu antworten, dass die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz FrG für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt worden ist, aufgeschoben ist. Das vorliegende Aufenthaltsverbot wird daher ohnehin erst nach der - unstrittig für 12. November 2002 zu erwartenden - Haftentlassung durchsetzbar. Im Übrigen führt ein Zuwarten der Behörde mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme, wenn - wie vorliegend - sämtliche Voraussetzungen für deren Erlassung nach wie vor gegeben sind.

7. Das eine rechtswidrige Handhabung des der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens geltend machende Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend, weil eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach der genannten Bestimmung offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, wenn der Fremde - wie vorliegend - wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/18/0114, mwN).

8. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die

Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. September 2002

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180158.X00

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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