Norm
StGB §29Rechtssatz
Ihre Verschmelzung durch das Zusammenrechnungsprinzip vermag, soweit es um die Schuld des Angeklagten geht, die einzelnen Fakten ihrer Selbständigkeit nicht zu berauben. Hat der Angeklagte nur einen Teil der ihm in der Anklage vorgeworfenen diebischen Angriffe unternommen oder bloß einen kleineren als den ihm jeweils angelasteten Geldbetrag gestohlen, dann fehlt es hinsichtlich des darüber hinausgehenden Anklagevorwurfs an einer strafbaren Handlung. Dies aber muss, unabhängig von der Bewertungsfrage, zu einem Teilfreispruch gemäß dem § 259 Z 3 StPO führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0090586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020