Norm
FinStrG §17Rechtssatz
Einem Verfallsbeteiligten (§ 76 FinStrG) steht zu seinen Gunsten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu, wenn
1.) das Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 17 FinStrG auf Verfall erkannt hat,
2.) der Verfallsbeteiligte das von einem anderen Täter begangene und mit Verfall bedrohte Grunddelikt aus einem der im § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgrund der Sache nach bekämpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0087463Dokumentnummer
JJR_19690311_OGH0002_0100OS00175_6800000_001