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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0362 E 17. September 2002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der am 4. August 1999 geborenen MK in A, vertreten durch Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 59, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. März 2001, Zl. 217.124/0-VIII/22/00, betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Februar 2001 hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) abgewiesen und - im Hinblick auf die vom Bundesasylamt ausgesprochene Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei - ihm gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. August 2001 erteilt. Auf Grund seiner gegen die Versagung von Asyl erhobenen, zur hg. Zl. 2001/01/0373 protokollierten Beschwerde wurde dieser Bescheid in diesem Punkt mit dem hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung von Asyl gemäß §§ 10 und 11 AsylG wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2001 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Erstreckungsantrages damit, dass der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22. Februar 2001 rechtkräftig abgewiesen worden sei und daher die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nicht möglich sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte.
Für die Beschwerdeführerin folgt daraus, dass auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Vaters abweisenden Bescheides mit Erkenntnis vom 9. Juli 2002 der Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0285).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 17. September 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010359.X00Im RIS seit
18.10.2002