RS OGH 1969/3/19 5Ob219/68, 1Ob239/71, 1Ob695/77, 1Ob528/81, 4Ob571/88, 8Ob1514/90, 7Ob616/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1969
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Norm

ABGB §521 F
ABGB §863 EI

Rechtssatz

Keine stillschweigende Begründung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes allein durch die Tatsache, daß mehrere Angehörige einer ( Adels- ) Familie viele Jahre lang ein ihren Verwandten gehörendes Schloß bewohnen; eine solche Benützung ist auch im Rahmen eines ungeregelten, sich aus den verwandtschaftlichem Nahverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustandes möglich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 219/68
    Entscheidungstext OGH 19.03.1969 5 Ob 219/68
    MietSlg 21044
  • 1 Ob 239/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 239/71
    Beisatz: Benützung einer Wohnküche durch Geschwister. (T1) = MietSlg 23044
  • 1 Ob 695/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 695/77
    Auch; Beisatz: Benützung einer Wohnung durch Tochter und Schwiegersohn. (T2) = MietSlg 29059 = SZ 50/141
  • 1 Ob 528/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 528/81
    Auch
  • 4 Ob 571/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 571/88
    Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T3)
  • 8 Ob 1514/90
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 1514/90
    Auch; Beisatz: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von S 200,-- zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegen und spricht für den konkludenten Abschluß eines Mietvertrages. (T4)
  • 7 Ob 616/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 616/90
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0011888

Dokumentnummer

JJR_19690319_OGH0002_0050OB00219_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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