Norm
ABGB §141 IARechtssatz
Ist in den im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvergleiches herrschenden Verhältnisses (Einkommenshöhe, Sorgepflichten und dergleichen) keine wesentliche Änderung eingetreten, kann auf die inzwischen eingetretene Verringerung der Kaufkraft des Geldes allein ein Befreiungsanspruch nicht gestützt werden. Sie trifft beide Teile in gleichem Maße und kann nicht ausschließlich auf die Unterhaltsberechtigte abgewälzt werden (Unterhaltsvergleich zwischen geschiedenen Ehegatten bei Scheidungsverhandlung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0047581Dokumentnummer
JJR_19690319_OGH0002_0050OB00064_6900000_001