RS OGH 1969/3/19 5Ob64/69, 8Ob525/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1969
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Norm

ABGB §141 IA
ABGB §141 IH
ABGB §936 VIIc
EheG §80

Rechtssatz

Ist in den im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvergleiches herrschenden Verhältnisses (Einkommenshöhe, Sorgepflichten und dergleichen) keine wesentliche Änderung eingetreten, kann auf die inzwischen eingetretene Verringerung der Kaufkraft des Geldes allein ein Befreiungsanspruch nicht gestützt werden. Sie trifft beide Teile in gleichem Maße und kann nicht ausschließlich auf die Unterhaltsberechtigte abgewälzt werden (Unterhaltsvergleich zwischen geschiedenen Ehegatten bei Scheidungsverhandlung).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 64/69
    Entscheidungstext OGH 19.03.1969 5 Ob 64/69
  • 8 Ob 525/80
    Entscheidungstext OGH 06.11.1980 8 Ob 525/80
    Vgl auch; Veröff: EFSlg 35240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0047581

Dokumentnummer

JJR_19690319_OGH0002_0050OB00064_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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