Norm
VersVG §69Rechtssatz
Der Veräußerer ist schon mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber als vertragsfremder Dritter anzusehen und nicht erst ab Kenntnis des Versicherers. Die Unterlassung der Veräußerungsanzeige hat nur die im § 71 VersVG geregelten Sanktionen zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0080619Dokumentnummer
JJR_19690319_OGH0002_0070OB00030_6900000_001