- 5 Ob 67/69
Entscheidungstext OGH 19.03.1969 5 Ob 67/69
Veröff: MietSlg 21043
- 1 Ob 239/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 239/71
Beisatz: Benützung einer Wohnküche durch Geschwister. (T1)
Veröff: MietSlg 23044
- 1 Ob 62/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 62/73
Beisatz: Lebensgefährten (T2)
- 2 Ob 573/82
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 573/82
nur: Zur Frage der Begründung eines Wohnungsrechtes durch schlüssige Handlungen. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Leistungen bei Errichtung des Hauses genügen nicht für die Annahme der stillschweigenden Einräumung eines Wohnungsrechts. (T4)
- 8 Ob 528/86
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 7 Ob 703/87
Beisatz: Für die schlüssige Einräumung eines Wohnungsrechtes hätte es einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit des Verhaltens bedurft. (T5)
- 4 Ob 571/88
nur T3; Beisatz: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf der Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis und einem schlüssig, infolge dieses Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es daher immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T6)
- 8 Ob 1514/90
Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 1514/90
Beisatz: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von S 200,-- zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegen und spricht für den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages. (T7)
- 7 Ob 616/90
nur T3; Beis wie T6 nur: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf der Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis und einem schlüssig, infolge dieses Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es daher immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T8)
- 2 Ob 516/93
nur T3; Beis wie T4
- 7 Ob 547/95
Vgl; Beis wie T6 nur: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. (T9)
Beis wie T6 nur: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T10)
Beisatz: Bindungsabsicht ist unter Familienangehörigen umso eher anzunehmen, wenn ein Konnex zu einer früheren Unterhaltsschuld fehlt. (T11)
- 8 Ob 55/97i
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11
- 7 Ob 207/97k
Beis wie T9; Beisatz: Gerade bei der Gestattung des Dachbodenausbaus für ein wohnungssuchendes Kind auf dessen Kosten ist im Zweifel auf die Einräumung eines Wohnungsbenützungsrechtes zu schließen. (T12)
- 3 Ob 220/98v
Vgl; Beisatz: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen, sofern eine vertragliche Bindung vorliegt. (T13)
- 5 Ob 293/03d
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
- 5 Ob 214/10x
Beis wie T5
- 4 Ob 136/16b
Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 136/16b
Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der schlüssigen Einräumung eines Wohnrechts ist unter Familienmitgliedern ein strenger Maßstab anzulegen. (T14)
- 7 Ob 107/17m
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 107/17m
Auch; Beis wie T5; Beis wie T14
- 6 Ob 18/18t
Vgl; Beis wie T14
- 3 Ob 247/18x
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14