RS OGH 1969/3/19 5Ob67/69, 1Ob239/71, 1Ob62/73, 2Ob573/82, 8Ob528/86, 7Ob703/87, 4Ob571/88, 8Ob1514/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1969
beobachten
merken

Norm

ABGB §521 C
ABGB §521 F
ABGB §863 A
ABGB §863 FI

Rechtssatz

Zur Frage der Begründung eines Wohnungsrechtes durch schlüssige Handlungen zwischen Mutter und verheirateter Tochter.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 67/69
    Entscheidungstext OGH 19.03.1969 5 Ob 67/69
    Veröff: MietSlg 21043
  • 1 Ob 239/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 239/71
    Beisatz: Benützung einer Wohnküche durch Geschwister. (T1)
    Veröff: MietSlg 23044
  • 1 Ob 62/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 62/73
    Beisatz: Lebensgefährten (T2)
  • 2 Ob 573/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 573/82
    nur: Zur Frage der Begründung eines Wohnungsrechtes durch schlüssige Handlungen. (T3)
    Beis wie T2; Beisatz: Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Leistungen bei Errichtung des Hauses genügen nicht für die Annahme der stillschweigenden Einräumung eines Wohnungsrechts. (T4)
  • 8 Ob 528/86
    Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 528/86
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 703/87
    Entscheidungstext OGH 21.12.1987 7 Ob 703/87
    Beisatz: Für die schlüssige Einräumung eines Wohnungsrechtes hätte es einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit des Verhaltens bedurft. (T5)
  • 4 Ob 571/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 571/88
    nur T3; Beisatz: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf der Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis und einem schlüssig, infolge dieses Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es daher immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T6)
  • 8 Ob 1514/90
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 1514/90
    Beisatz: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von S 200,-- zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegen und spricht für den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages. (T7)
  • 7 Ob 616/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 616/90
    nur T3; Beis wie T6 nur: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf der Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis und einem schlüssig, infolge dieses Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es daher immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T8)
  • 2 Ob 516/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 2 Ob 516/93
    nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 547/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 547/95
    Vgl; Beis wie T6 nur: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. (T9)
    Beis wie T6 nur: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T10)
    Beisatz: Bindungsabsicht ist unter Familienangehörigen umso eher anzunehmen, wenn ein Konnex zu einer früheren Unterhaltsschuld fehlt. (T11)
  • 8 Ob 55/97i
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 7 Ob 207/97k
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 207/97k
    Beis wie T9; Beisatz: Gerade bei der Gestattung des Dachbodenausbaus für ein wohnungssuchendes Kind auf dessen Kosten ist im Zweifel auf die Einräumung eines Wohnungsbenützungsrechtes zu schließen. (T12)
  • 3 Ob 220/98v
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 220/98v
    Vgl; Beisatz: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen, sofern eine vertragliche Bindung vorliegt. (T13)
  • 5 Ob 293/03d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 293/03d
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 5 Ob 214/10x
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 214/10x
    Beis wie T5
  • 4 Ob 136/16b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 136/16b
    Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der schlüssigen Einräumung eines Wohnrechts ist unter Familienmitgliedern ein strenger Maßstab anzulegen. (T14)
  • 7 Ob 107/17m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 107/17m
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T14
  • 6 Ob 18/18t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 18/18t
    Vgl; Beis wie T14
  • 3 Ob 247/18x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 247/18x
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0011850

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten