- 1 Ob 55/69
Entscheidungstext OGH 20.03.1969 1 Ob 55/69
- 4 Ob 19/74
Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 19/74
Veröff: Arb 9209 = SozM IE,112
- 6 Ob 658/77
Entscheidungstext OGH 22.09.1977 6 Ob 658/77
- 1 Ob 575/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 575/81
Beisatz: Scheidung - auch für den Fall, dass in ihm eine Generalklausel nicht enthalten ist. (T1)
- 1 Ob 639/81
Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 639/81
- 6 Ob 712/81
Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 712/81
Vgl auch; Beisatz: Nachträgliche Steuerverschreibung. (T2)
- 8 Ob 551/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 551/82
Beis wie T1
- 1 Ob 532/85
Beis wie T1; Veröff: SZ 58/43 = RZ 1986/19 S 38
- 4 Ob 550/87
Beis wie T1 nur: Auch für den Fall, dass in ihm eine Generalklausel nicht enthalten ist. (T3)
Beisatz: Stehen nur Ansprüche aus einem Angestelltenverhältnis zur Diskussion, dann liegt es nahe, nur diese ausdrücklich abschließend zu regeln. (T4)
- 9 ObA 48/87
Veröff: Arb 10676 = RdW 1988,298 = JBl 1988,396
- 1 Ob 509/88
Veröff: SZ 61/44 = EvBl 1988/93 S 458 = RdW 1988,287
- 7 Ob 510/89
Beis wie T1
- 9 ObA 237/89
Beisatz: Hier: Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche wegen Unterversicherung bei Sozialversicherung durch Arbeitgeber. (T5) Beisatz:
§ 48 ASGG (T6)
- 9 ObA 132/90
- 1 Ob 617/91
Beisatz: Im vorliegenden Fall war nur die Regelung des familienrechtlichen, nicht aber des gesellschaftsrechtlichen Dauerschuldverhältnisses Vergleichsgegenstand. (T7)
Veröff: SZ 64/160 = EvBl 1992/45 S 195 = JBl 1992,444 (Ostheim)
- 7 Ob 511/93
Entscheidungstext OGH 16.06.1993 7 Ob 511/93
- 3 Ob 563/95
Auch
- 9 ObA 168/99t
Auch; Beisatz: Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossenen Vergleiches erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entstehenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten. (T8)
- 8 ObA 175/01w
Beis wie T3
- 9 ObA 138/02p
Beis wie T3; Beis wie T8
- 8 ObA 66/03v
Beisatz: Davon sind auch allfällige steuerliche Nachteile, aber auch Vorteile aus einer geänderten Besteuerung, weil es sich nunmehr um auf Grundlage eines Vergleiches und später ausbezahlte Entgeltbestandteile handelt, erfasst. (T9)
- 8 ObA 97/04d
- 9 ObA 10/05v
Beis wie T8; Beisatz: Generalvergleich. (T10)
- 9 ObA 34/05y
Beisatz: Die Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde; sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des
§ 1389 ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten. (T11)
- 1 Ob 239/05m
Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T11
- 8 ObA 78/06p
Beis wie T11
- 1 Ob 73/09f
Vgl auch; Beis wie T9 nur: Davon sind auch allfällige steuerliche Nachteile, aber auch Vorteile aus einer geänderten Besteuerung, erfasst. (T12)
Beisatz: Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei durch den beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiter, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken. (T13)
- 9 ObA 33/10h
Beis wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Macht eine Partei nach Abschluss eines Vergleichs ein Recht geltend, so muss sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleichs behaupten und unter Beweis stellen. (T14)
- 8 ObA 21/11p
Beis wie T11
- 2 Ob 70/11z
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 70/11z
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 170/11f
Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 170/11f
Vgl auch
- 8 ObA 18/15b
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 ObA 18/15b
Beis wie T3; Beis wie T11
- 2 Ob 36/15f
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 36/15f
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abfindungsvergleich. (T15)
- 6 Ob 151/18a
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Mietverhältnis. (T16)
- 8 Ob 122/18a
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
- 2 Ob 24/19x
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 24/19x
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Einverständliche Teilbemessung des Schmerzengelds. (T17)
- 9 ObA 90/19d
Beisatz: Es kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einer in einer Auflösungsvereinbarung enthaltenen Generalklausel, nach der die wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bereinigt und verglichen sein sollen, auch Streitigkeiten aus denjenigen Ansprüchen mitverglichen sein sollen, die erst durch die Auflösungsvereinbarung geschaffen werden. (T18)
Beisatz: Hier: Der Rückforderungsanspruch der Klägerin resultiert nicht aus dem Arbeitsverhältnis und nicht aus dem Vergleich, er ergibt sich auch nicht daraus, dass der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gegenverrechnet wird, sondern aus der irrtümlichen Zahlung eines überhöhten Betrags nach Vergleichsabschluss. (T19)
- 8 ObA 86/20k
Vgl
- 8 ObA 47/21a
Vgl; Beis nur wie T19