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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A in Wien, geboren am 4. April 1970, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 58/14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juni 2002, Zl. SD 140/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Juni 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen afghanischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 7. Dezember 1994 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 9. Dezember 1994 einen Asylantrag gestellt, der zweitinstanzlich abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. September 1998 gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zurückgewiesen worden. Derzeit sei das Verfahren beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Ein am 18. Oktober 1996 gestellter weiterer Asylantrag sei in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen worden.
Am 16. Jänner 2002 sei der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall Suchtmittelgesetz und § 15 StGB sowie des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Der Urteilsbegründung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer etwa seit seinem 16. Lebensjahr in unregelmäßigen Abständen Cannabis konsumiert habe. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer, der keine Arbeitserlaubnis besitze, entschlossen, zur Sicherung seines fortlaufenden Lebensunterhaltes gemeinsam mit einem Freund Drogengeschäfte zu betreiben. Von spätestens Februar 2001 bis etwa Anfang Juli 2001 habe er mit diesem Freund insgesamt zumindest 53 kg Cannabisharz und etwa 1000 Stück Ecstasy-Tabletten von einem in Ungarn aufhältigen holländischen Staatsangehörigen, der diese Suchtgifte in einem PKW versteckt von Ungarn nach Österreich geschmuggelt habe, erworben. Diese Suchtgifte seien in weiterer Folge in einem PKW, der sich immer an verschiedenen Standorten befunden habe, deponiert worden, wobei der Beschwerdeführer den PKW nach jeder Übergabe abgeholt und in der Nähe seiner Wohnung geparkt habe. Die weitere Aufgabe des Beschwerdeführers habe nicht nur darin bestanden, das gelieferte Suchtgift in seiner Wohnung bzw. in dem PKW zu verstecken, sondern auch in ca. 15 dag schweren Platten zu verteilen und zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe von seinem Freund für die Abholdienste, das "Bunkern" und das Verkaufen des Suchtgiftes täglich etwa S 1.000,-- (EUR 72,67) erhalten. Bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers seien 740 g Cannabisharz, 520 g Cannabiskraut und 277 Stück Ecstasy-Tabletten sicher gestellt worden.
Dazu komme, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. April 1999 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei, der Urteilsbegründung zufolge habe der Beschwerdeführer im Zuge von Tätlichkeiten einem anderen Mann einen Zahn gelockert und einen etwa 1,5 cm langen Schnitt an der Zunge zugefügt. Weiters sei der Beschwerdeführer am 23. November 2000 wegen § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft worden.
Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass auf Grund des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß gefährdet werde. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei daher gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Afghanistan. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Auf Grund des seit Dezember 1994 bestehenden Aufenthalts als Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche, dass er offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne schon angesichts der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Suchtgitfthandels nicht positiv ausfallen, zumal der Beschwerdeführer laut Urteilsbegründung über Art und Qualität des gehandelten Suchtgifts Bescheid gewusst habe und ihm auch bewusst gewesen sei, dass er durch das fortlaufende Inverkehrsetzen von kleinen Mengen insgesamt eine große Menge in Verkehr setze.
Auch die nach § 37 Abs. 2 FrG gebotene Interessenabwägung müsse zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen, werde doch die soziale Komponente seiner Integration durch sein strafbares Verhalten in ihrem Gewicht deutlich gemindert. Von daher müssten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität in den Hintergrund treten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Aufenthaltsverbot unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Erlassung nicht vorhergesehen werden könne. Im Hinblick auf das oben aufgezeigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers und vor allem auf Grund der Tatsache, dass er in gewerbsmäßiger Absicht mit Suchtgift gehandelt habe, könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2. Der Beschwerdeführer hat unstrittig gemeinsam mit einem Mittäter über einen Zeitraum von zumindest fünf Monaten insgesamt mindestens 53 kg Cannabisharz und etwa 1000 Stück Ecstasy-Tabletten bezogen und jedenfalls zum Großteil weiterverkauft. Dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei Haschisch um eine "vergleichsweise weniger gefährliche Substanz als andere Suchtgifte" handle, ist zu entgegnen, dass sich aus der Verurteilung des Beschwerdeführers auch gemäß § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz ergibt, dass er den gewerbsmäßigen Handel jedenfalls im Hinblick auf eine solche Suchtgiftmenge betrieben hat, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 Suchtmittelgesetz). Dabei ging der Beschwerdeführer in der Absicht vor, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig gemäß § 70 StGB). Ungeachtet des vorgebrachten Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei der Aufklärung des Verbrechens mit der Polizei kooperiert habe, zeigt die gewerbsmäßige Vorgangsweise und die Tatbegehung über den Zeitraum von fünf Monaten, dass die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2001/18/0219) auch beim Beschwerdeführer gegeben ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Arbeitserlaubnis verfügt, ist keinesfalls geeignet, die von ihm ausgehende Gefahr der neuerlichen (gewerbsmäßigen) Begehung von Suchtgiftdelikten als geringer anzusehen.
Dazu kommt noch, dass vom Beschwerdeführer auch insofern eine Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgeht, als er unstrittig eine vorsätzliche Körperverletzung begangen und ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat.
Nach dem Gesagten kann die Ansicht der belangten Behörde, die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 1994, sohin seit etwa siebeneinhalb Jahren, als Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung berücksichtigt. Zu Recht hat sie auf die Minderung der daraus ableitbaren Integration in ihrer sozialen Komponente auf Grund der Straftaten des Beschwerdeführers verwiesen. Unstrittig hat der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen im Inland und ist - aus welchen Gründen immer - am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert.
Den insgesamt somit nicht stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die Gefährdung öffentlicher Interessen durch die Straftaten des Beschwerdeführers gegenüber. Schon auf Grund der großen Sozialschädlichkeit von Suchtgiftdelikten begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.
4. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, aus der den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllenden Verurteilung folge "keineswegs zwingend", dass die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot gemäß § 37 leg. cit. zulässig sei, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde sowohl bei der Beurteilung des Gerechtfertigtseins der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. als auch bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. auf das - der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz zu Grunde liegende und das weitere - Fehlverhalten des Beschwerdeführers und nicht nur auf die Tatsache der Verurteilung abgestellt hat.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er zum Zeitpunkt seiner zuletzt erfolgten Verurteilung - unter der Voraussetzung der Asylgewährung - berechtigt gewesen wäre, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen zu bekommen. § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG stehe dem Aufenthaltsverbot daher entgegen.
5.2. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbots ausschließlich daran knüpft, dass dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 hätte verliehen werden können, wofür gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. jedenfalls das Bestehen eines mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2001/18/0096). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer, der sich unstrittig erst seit Dezember 1994 im Bundesgebiet befindet, jedoch nicht.
6. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass das Aufenthaltsverbot in Widerspruch zum anhängigen Asylverfahren stehe, weil in diesem Verfahren auch über die Zulässigkeit einer Abschiebung entschieden werde und das Verbot der Abschiebung mit dem Aufenthaltsverbot nicht vereinbar sei, ist ihm zu entgegnen, dass gemäß § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 u.a. die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gegen einen Asylwerber zulässig ist, der Asylwerber indes gemäß § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 vor einer Abschiebung generell geschützt ist.
7.1. Der Beschwerdeführer führt auch ins Treffen, dass "die Länge des vorgesehenen Aufenthaltsverbotes .... nicht angemessen" sei und sich im angefochtenen Bescheid keine Erklärung finde, weshalb das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit verhängt worden sei. Die Schwierigkeit, eine Prognose abzugeben, könne nicht dazu führen, dass von vornherein die Maximalfrist festgesetzt werde.
7.2. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. April 2002, Zlen. 2001/18/0255, 0256). Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, das auch über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrecht erhalten werden kann, stellt gegenüber der Verhängung eines - auf höchstens zehn Jahre - befristeten Aufenthaltsverbotes die schwerer wiegende Beeinträchtigung der persönlichen Interessen des Fremden dar (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0134). Als für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgebliche Umstände, die gemäß § 39 Abs. 2 FrG auch für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer von Bedeutung sind, kommen das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen sowie die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 99/18/0199).
Angesichts des vom Beschwerdeführer, dessen persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet - wie dargestellt - nicht stark ausgeprägt sind, gewerbsmäßig und hinsichtlich einer großen Menge begangenen Suchtgiftdelikts kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung von maßgeblichen öffentlichen Interessen, nicht vorhergesehen werden könne, und daher ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erließ.
8. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180155.X00Im RIS seit
21.11.2002