Norm
StGB §2 ARechtssatz
Bei schlichtem Untätigbleiben kann überhaupt erst die Verletzung einer in der Rechtsordnung verankerten spezifischen Erfolgsabwendungspflicht jenes Maß an rechtsfeindlicher Willensenergie offenbaren, das der Tatbestandsverwirklichung durch Tun gleichwertig ist und darum die Bestrafung des untätig Gebliebenen wegen Mitschuld an der Haupttat kriminalpolitisch rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0089135Dokumentnummer
JJR_19690326_OGH0002_0120OS00210_6800000_001