RS OGH 1969/3/26 3Ob33/69, 6Ob32/02b

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Veröffentlicht am 26.03.1969
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Norm

ABGB §915
EO §36 Ab

Rechtssatz

Ein Verzicht des Vermieters auf die Verwendung einer rechtswirksamen Aufkündigung als Exekutionstitel ist ein einseitig verbindlicher Vertrag, und zwar auch dann, wenn die Zahlung der Kosten der Aufkündigung vom Mieter übernommen wird, weil diese Kosten in keinem Verhältnis zu dem Verzicht auf den Exekutionstitel stehen. Es ist daher anzunehmen, daß sich der die Erklärung Abgebende eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000873

Dokumentnummer

JJR_19690326_OGH0002_0030OB00033_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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