Norm
ABGB §915Rechtssatz
Ein Verzicht des Vermieters auf die Verwendung einer rechtswirksamen Aufkündigung als Exekutionstitel ist ein einseitig verbindlicher Vertrag, und zwar auch dann, wenn die Zahlung der Kosten der Aufkündigung vom Mieter übernommen wird, weil diese Kosten in keinem Verhältnis zu dem Verzicht auf den Exekutionstitel stehen. Es ist daher anzunehmen, daß sich der die Erklärung Abgebende eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000873Dokumentnummer
JJR_19690326_OGH0002_0030OB00033_6900000_001