Norm
ZPO §503 Z1 B2Rechtssatz
Von einer Nichtigkeit eines Berufungsurteiles kann nur gesprochen werden, wenn dessen Fassung zumindest so unklar ist, dass sich daraus logisch begründete Zweifel an der Überprüfbarkeit dieses Urteiles ergeben. Das ist dann anzunehmen, wenn die logischen Grundelemente des Urteiles, nämlich die Annahme eines Tatbestandes oder seiner Mindestmerkmale fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann, oder wenn zwar die logischen Grundelemente im Urteil erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022