Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Ein Verhalten eines Rechtsanwaltes, das lediglich den Zweck verfolgt, den Eindruck zu erwecken, der Standeskollege genieße einen schlechten Leumund, verstößt gegen § 2 DSt 1872 (Vorlage einer Ablichtung der Veröffentlichung über die zeitweile Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Hinweis auf eingeleitetes, jedoch eingestelltes Strafverfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055328Dokumentnummer
JJR_19690331_OGH0002_000BKD00056_6800000_001