Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Eine disziplinäre Verfehlung eines Anwaltes, die an sich keine Berufspflichtenverletzung darstellt, wird dadurch zur Berufspflichtenverletzung, daß sie der Anwalt in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Kurator begangen hat "weil der Anwalt durch amtliche Bestellung als Kurator eines Abwesenden gewissermaßen in einen gehobenen Pflichtenkreis gestellt wurde" (OGH 24.10.1935, AnwBl 1936,97).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055027Dokumentnummer
JJR_19690331_OGH0002_000BKD00061_6700000_001