RS OGH 1969/3/31 Bkd61/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1969
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 A

Rechtssatz

Eine disziplinäre Verfehlung eines Anwaltes, die an sich keine Berufspflichtenverletzung darstellt, wird dadurch zur Berufspflichtenverletzung, daß sie der Anwalt in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Kurator begangen hat "weil der Anwalt durch amtliche Bestellung als Kurator eines Abwesenden gewissermaßen in einen gehobenen Pflichtenkreis gestellt wurde" (OGH 24.10.1935, AnwBl 1936,97).

Entscheidungstexte

  • Bkd 61/67
    Entscheidungstext OGH 31.03.1969 Bkd 61/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055027

Dokumentnummer

JJR_19690331_OGH0002_000BKD00061_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten